Vorgesehen zum Löschen - Privatwirtschaftliche Krankenhäuser Zulassung
- Zulassung von Krankenhäusern - Krankenhäuser gelten nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen dann als zugelassen, wenn diese in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen wurden - Man spricht in diesem Zusammenhang von so genannten Plankrankenhäuser
Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf
Beschreibung
Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf
- Zugelassene Krankenhäuser sind alle in den jeweiligen Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen Krankenhäuser (§ 108 Nr. 2 SGB V). Die Krankenhausplanung obliegt den Ländern (§ 6 Absatz 1 KHG). Die Aufstellung von Krankenhausplänen dient der Verwirklichung der in § 1 Absatz 1 KHG genannten Ziele: Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertigen und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern. Die Aufnahme oder die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan eines Landes wird per Bescheid festgestellt (§ 8 Absatz 1 Satz 3 KHG). Die Versorgungsentscheidung lässt sich in zwei Entscheidungsstufen unterteilen: In der ersten Stufe werden alle Krankenhäuser identifiziert, die bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig sind Die in § 1 Absatz 1 KHG genannten Ziele haben insofern den Charakter von Qualifikationsmerkmalen. Sofern mehr Krankenhäuser die Qualifikationsmerkmale (Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit) erfüllen, als zur Erfüllung des festgestellten Bedarfs erforderlich sind, sind auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und des Grundsatzes der Trägervielfalt nach pflichtgemäßem Ermessen die Krankenhäuser auszuwählen, die den Zielen des Krankenhausplans am besten gerecht werden. Die in § 1 Absatz 1 KHG genannten Ziele (Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit) bilden die maßgeblichen Auswahlkriterien. Als Auswahlkriterien anerkannt wurden unter anderem – bei gleicher Qualität in der Leistungserbringung – die Zahl der versorgten Patientinnen und Patienten, die regionale Erreichbarkeit oder ein größeres Spektrum an Disziplinen. Ein Rangverhältnis unter den genannten Kriterien existiert nicht. An die Aufstellung des Krankenhausplan schließen sich die von den zuständigen Landesbehörden zur treffenden außenwirksamen Feststellungsentscheidungen an, mit denen die Aufnahme, Nichtaufnahme oder auch die Herausnahme eines bestimmten Krankenhauses in / aus dem Krankenhaus festgestellt wird.
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Ansprechpartner
Bezirksregierung Düsseldorf
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0211 4750
E-Mail: dez24.kh-planung@brd.nrw.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Reg.-Bez. Düsseldorf
- Schriftlicher Antrag des Krankenhausträgers auf Übernahme eines bestimmten Versorgungsauftrages und damit Aufnahme in den Landeskrankenhausplan
- Innerhalb der Antragstellung: Spezifikation des Fachgebietes, ggf. der Subdisziplin, Angaben zur Zahl der erforderlichen Planbetten, Angabe zur zeitlichen Aufnahme des Versorgungsauftrages / Zeitpunkt, an dem die Maßnahme erfolgen / umgesetzt werden soll, ggf. Angaben zur notwendigen personellen / apparativen Ausstattung etc.
- Es gibt keine verbindlichen Vorgaben für die Antragstellung, sodass Einzelheiten mit dem zuständigen Ministerium / der zuständigen Behörde zu klären sind
Formulare
Keine
Voraussetzungen
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- Zulassung als Krankenhaus durch Aufnahme in den Krankenhausplan = Erfüllung der maßgeblichen Auswahlkriterien durch das antragstellende Krankenhaus: Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit
Rechtsgrundlage(n)
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- Zugelassene Krankenhäuser: § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- Zuständigkeit Landeskrankenhausplanung: § 6 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
- Feststellung der Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan per Feststellungsbescheid: § 8 Absatz 1 Satz 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
- Krankenhausbehandlung durch zugelassene Krankenhäuser: § 39 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- Öffentliche Förderung von Investitionen: § 8 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
- Qualifikationsmerkmale für Plankrankenhäuser: § 1 Absatz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
Verfahrensablauf
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- Krankenhaus beantragt die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes bei der für Krankenhausplanung zuständigen Behörde / dem zuständigen Ministerium
- Die zuständige Behörde / das zuständige Ministerium trifft die Versorgungsentscheidung anhand der maßgeblichen Qualifikationsmerkmale (Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit)
- Treffen der außenwirksamen Feststellungsentscheidung durch die zuständige Behörde / das zuständige Ministerium über Aufnahme, Nichtaufnahme oder Herausnahme eines bestimmten Krankenhauses in den / aus dem jeweiligen Krankenhausplan
- Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan = Zulassung des Krankenhauses
Fristen
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- keine Fristen
Bearbeitungsdauer
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- nicht quantifizierbar
Kosten
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz des Landes Bremen am 23.11.2020