Halteverbotszone einrichten
Beschreibung
Hinweise für Baesweiler
Jegliche Inanspruchnahme von öffentlichen Flächen, die über den Gemeingebrauch hinausgeht, stellt eine Sondernutzung dar. Sie richtet sich nach dem Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen und der Satzung der Stadt Baesweiler über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen.
Es wird zwischen gewerblichen und baulichen Sondernutzungen unterschieden:
Beispiele für gewerbliche Sondernutzungen
- Aufstellen von Mobiliar zwecks Betrieb einer Außengastronomie
- Verkaufsstände bzw. Warenauslagen
- Aufstellen von Werbeeinrichtungen
- Errichtung von Info- bzw. Promotionsständen
- Aufstellen von Blumenkübeln, Fahrradständern, Sonnenschirmen etc.
Beispiele für bauliche Sondernutzungen
- Aufstellen von
- Baugerüsten
- Bau- und Gerätewagen
- Container
- Bauzäunen - Lagerung von Baumaterial
- Sperrungen von Verkehrsflächen (Gehweg, Fahrbahn etc.)
- Aufgrabungen beispielsweise anlässlich von Tiefbauarbeiten
Eine Sondernutzungserlaubnis wird auf Antrag erteilt, sofern dadurch die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Der Antrag sollte mindestens 10 Werktage vor der beabsichtigten Sondernutzung gestellt werden.
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Ansprechpartner
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02401 800-0
Fax: 02401 800-117
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Einrichtung einer Halteverbotszone können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Die zuständige Stelle erteilt Ihnen nach Antragstellung eine Anordnung. Sie enthält Angaben darüber, wie Sie den betreffenden Bereich kennzeichnen müssen. Erst nach Erhalt der Anordnung dürfen Sie die betreffenden Verkehrszeichen aufstellen.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Stehen am Umzugstag trotz aufgestellter Schilder Fahrzeuge in der Halteverbotszone und behindern Ihren Umzug, können Sie die Fahrzeuge abschleppen lassen.
Die Abschleppkosten müssen die Fahrzeughalter tragen. In der Regel müssen Sie jedoch in Vorleistung treten.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 26.01.2021
Stichwörter
Hinweise für Baesweiler