Sondernutzung von Straßen bei Baumaßnahmen - Erlaubnis beantragen
Beschreibung
Hinweise für Euskirchen
Als öffentliche Verkehrsfläche gilt jede Fläche, die für den Verkehrsteilnehmer frei zugänglich ist. Dazu zählen insbesondere Fahrbahnen, Parkplätze und die Gehwege. Nach § 32 Straßenverkehrsordnung ist es u. a. verboten, Gegenstände in den Verkehrsraum einzubringen. Dazu zählen auch Gerüste, Container, Baukran, Bauzaun und Baumaterial.
Soll öffentliche Verkehrsfläche zu o. g. Zwecken genutzt werden, kann durch die Straßenverkehrsbehörde im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Straßenverkehrsordnung erteilt werden.
Folgende Angaben müssen dem Antrag zu entnehmen sein:
- Ort, Straße, Hausnummer
- Nutzung von Gehweg und/oder Fahrbahn
- Umfang der gewünschten Verkehrsfläche (Länge, Breite)
- Breite der verbleibenden Fahrbahn
- Zeitraum der Nutzung
Im Bereich Downloads steht das erforderliche Antragsformular zur Verfügung. Der Antrag kann vollständig ausgefüllt, vorzugsweise per Mail an vao@kreis-euskirchen.de, eingereicht werden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B.
- Lageplan (maßstabsgetreu),
- Fotos,
- Skizzen.
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Sie prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.
Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht
- den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,
- die Anwohner durch Lärm belästigen,
- die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen,
- die Straße übermäßig verschmutzen oder
Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Euskirchen
Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Dauer der Nutzung und nach dem Aufwand der Bearbeitung einschließlich ggf. erforderlicher Ortsbesichtigungen.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie können eine Straße ohne Einfluss auf den Verkehr nutzen. Das ist die "sonstige Nutzung", z.B. die Nutzung des Randstreifens oder der Straßenböschung für die Verlegung von Kabeln, Rohren. Die sonstige Nutzung richtet sich nach dem Bürgerlichen Recht (Abschluss eines Nutzungsvertrages).
Mit der Sondernutzung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis der zuständigen Stelle vorliegt.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.04.2021
Stichwörter
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