Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von KinderzuschlagOnline erledigen

    Förderung von bedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zur Teilnahme an Bildungsangeboten sowie kulturellen und sozialen Angeboten beantragen, wenn ein laufender Leistungsbezug von Kinderzuschlag (BKGG) besteht.

    Hinweise für Stemwede

    Beschreibung

    Hinweise für Stemwede

    Leistungen für Bildung erhalten Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die

    • eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
    • keine Ausbildungsvergütung erhalten und
    • Anspruch auf Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII oder Asylbewerberleistungen haben.

    Bei Leistungen für die gesellschaftliche Teilhabe liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren.

    Bei Bezug von Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII oder dem Asybewerberleistungsgesetz ist der Bürgerservice der Gemeinde Stemwede für die Leistungsgewährung zuständig. 

    Für andere Leistungen (Arbeitslosengeld II, Kinderzuschlag, Wohngeld) ist für die Entscheidung über den Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe das Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke zuständig. 

    Alle Antragsvordrucke können Sie als PDF auf den Seiten des Kreises Minden-Lübbecke herunterladen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_5f9dd9dc1235dbe82399c70a659644c4

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 01.12.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Amt proArbeit Jobcenter

    Adresse

    Hausanschrift

    Trakehner Straße 8

    32339 Espelkamp

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0571 807-16500

    Fax: 0571 807-36500

    Version

    Technisch geändert am 17.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Stemwede

    • Ausgefüllter Antrag oder Bedarfsmeldung (als PDF oder in Schriftform)


    Ein Antrag oder eine Bedarfsmeldung auf Bildung und Teilhabe kann gestellt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die genauen Voraussetzungen können je nach Land und Kommune variieren, da Bildungs- und Teilhabeleistungen in Deutschland von den Bundesländern und örtlichen Behörden verwaltet werden.

    Im Allgemeinen können folgende Bedingungen gelten:

    1. Beziehende bestimmter Sozialleistungen: In der Regel haben Familien mit niedrigem Einkommen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen. Dazu gehören beispielsweise Empfänger von Bürgergeld, Sozialgeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag.

    2. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren: In den meisten Fällen richten sich die Leistungen speziell an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, um sicherzustellen, dass sie gleiche Chancen auf Bildung und Teilhabe erhalten.

    3. Erforderliche Bedarfe: Ein Antrag kann gestellt werden, wenn bestimmte Bedarfe vorliegen, wie z. B. für Schulausflüge, Schulbedarf, Mittagsverpflegung, Lernförderung, Schülerbeförderungskosten oder auch für die Teilnahme an Kultur, Sport oder Freizeitangeboten.

    Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Bedingungen und Leistungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein können. Daher ist es empfehlenswert, sich bei der zuständigen Stelle oder dem Sachbearbeitenden über die konkreten Voraussetzungen zu informieren.

    • Bescheid über Bezug Kinderzuschlag, Einkommens oder Vermögensnachweise (als PDF oder in Schriftform)
    • Je nach Bereich der Förderung: Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise (als PDF oder in Schriftform)
    • Bei Schülerinnen und Schülern: Schulbescheinigung (als PDF oder in Schriftform)
    • Im Falle einer Stellvertretung: Vollmacht, wenn der Antrag stellvertretend gestellt wird (als PDF oder in Schriftform)

    Formulare

    Hinweise für Stemwede

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Hinweise für Stemwede

    Grundvoraussetzungen:

    • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die im Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag stehen, haben einen Anspruch auf Bildungsleistungen nach dem Bildungs und Teilhabepaket. Hierzu müssen diese eine allgemein oder berufsbildende Schule, eine Tageseinrichtung oder eine Kindertagespflege besuchen. Zudem dürfen die Kinder, Jugendliche und junge Erwachsenen noch keine 25 Jahre alt sein.
    • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die im Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag stehen und noch keine 18 Jahre alt sind, haben einen Anspruch auf Teilhabeleistungen am sozialen und kulturellen Leben nach dem Bildungs und Teilhabepaket.
    • Jugendliche und junge Erwachsene, die im Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag stehen und die im Rahmen ihrer beruflichen Ausbildung keine ausreichende Ausbildungsvergütung erhalten, haben einen Anspruch auf Bildungs und Teilhabeleistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket.

    Ausflüge sowie ein- und mehrtägige Fahrten von Schulen und KiTas:

    • Mehrtägige Klassenfahrten müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.

    Persönlicher Schulbedarf:

    • Die Auszahlung erfolgt automatisiert im Rahmen dieser Leistungen und Sie müssen hierfür keinen separaten Antrag stellen.
    • Wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, muss die Schulbedarfspauschale erstmalig beantragt werden.
    • Bei Kindern unter 7 Jahren oder über 15 Jahren ist eine Schulbescheinigung erforderlich.

    Schülerbeförderung:

    • Die tatsächlichen Aufwendungen werden nicht von Dritten (z. B. durch den Schulträger) übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann der Eigenteil erstattet werden.
    • Die Distanz zwischen dem Wohnort und der Schule/Einrichtung ist höher als die kommunal oder auf Landesebene als maßgeblich geregelte Mindestdistanz.
    • Wenn landesrechtliche Vorgaben (nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges) für die Mindestdistanz teilweise keine Rolle spielen (geregelt in bspw. § 28 Absatz 4 Satz 2 SGB II), kann als „nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs" auch eine Schule mit besonderem Profil gelten (zum Beispiel eine Schule mit sportlichem oder sprachlichem Profil oder eine Waldorfschule).

    Lernförderung:

    • Sie brauchen eine Beurteilung der Schule, ob eine Lernförderung zusätzlich erforderlich und geeignet ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Wenn es schulische Angebote gibt, sind diese vorrangig wahrzunehmen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal.
    • Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.
    • Für die Lernförderung muss ein gesonderter Antrag gestellt werden. Seit dem 1. Juli 2021 sind die individuellen Hilfen zur Lernförderung während der Pandemiezeit und im unmittelbaren Anschluss daran als Teil des am 5. Mai 2021 beschlossenen Aktionsprogramm "Aktionsprogramm Aufholen nach Corona" für Kinder und Jugendliche leichter zu erhalten. Es entfällt der gesonderte Antrag auf Übernahme der Aufwendungen für die Lernförderung bis zum 31. Dezember 2023.

    Mittagsverpflegung:

    • Besuch einer Schule, einer Kita oder einer Kindertagespflegeeinrichtung oder eines Hortes.
    • Die Mittagsverpflegung wird in schulischer Verantwortung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag zwischen der Schule und der Tageseinrichtung vereinbart.
    • Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.

    Rechtsgrundlage(n)

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    § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

    §§ 28 ff Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Stemwede

    • Sie konkretisieren Ihren Bedarf für Leistungen zur Bildung und Teilhabe bei Ihrer örtlich zuständige Stelle (z.B. Sozialamt) oder über das OnlinePortal.
    • Sie reichen die erforderlichen Nachweise für Leistungen zur Bildung und Teilhabe bei Ihrer örtlich zuständige Stelle (z.B. Sozialamt) oder über das OnlinePortal ein.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Bedarf und errechnet Ihre Bedarfe.
    • Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Bedarf und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
    • Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
    • In beiden Fällen enthält der Bescheid die Gründe der Entscheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben können.
    • Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erfolgt die Kostenübernahme je nach individuellem Fall durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter oder Geldleistungen.

    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.11.23

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de