Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei Bezug von Kinderzuschlag beantragen
Wenn Sie den Kinderzuschlag erhalten, können Sie oder Ihr Kind Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket empfangen. Dazu zählen Unterstützungen für die Teilnahme an Angeboten in Schule, Kita, Kindertagespflege und Freizeit sowie Nachhilfe, Verpflegung und Beförderung.
Beschreibung
Hinweise für Stemwede
Leistungen für Bildung erhalten Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die
- eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
- keine Ausbildungsvergütung erhalten und
- Anspruch auf Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII oder Asylbewerberleistungen haben.
Bei Leistungen für die gesellschaftliche Teilhabe liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren.
Bei Bezug von Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII oder dem Asybewerberleistungsgesetz ist der Bürgerservice der Gemeinde Stemwede für die Leistungsgewährung zuständig.
Für andere Leistungen (Arbeitslosengeld II, Kinderzuschlag, Wohngeld) ist für die Entscheidung über den Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe das Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke zuständig.
Alle Antragsvordrucke können Sie als PDF auf den Seiten des Kreises Minden-Lübbecke herunterladen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Stemwede
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Sie beziehungsweise die betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen:
- erhalten den Kinderzuschlag
- besuchen eine allgemein- oder berufsbildende Schule, eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege
- Altersobergrenze für Teilhabeleistungen zur Teilnahme an Kultur, Sport und Freizeit in der Gemeinschaft: 18 Jahre
- Altersobergrenze für Bildungsleistungen: 25 Jahre
- Ausflüge:
- Mehrtägige Ausflüge müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.
- Persönlicher Schulbedarf
- Je nach Alter des Kindes kann eine Schulbescheinigung erforderlich sein.
- Schülerbeförderung
- Die Kosten werden nicht komplett von Dritten beispielsweise dem Schulträger übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann nur der Eigenanteil erstattet werden.
- Die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und Ihrer Schule oder Einrichtung ist höher als die maßgeblich geregelte Mindestentfernung.
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann die nächstgelegene Einrichtung auch eine besondere Ausrichtung haben, beispielsweise ein sportliches oder sprachliches Profil, oder es handelt sich um eine Waldorfschule.
- außerschulische Lernförderung
- Die Schule muss bestätigen, dass Sie die zusätzliche Lernförderung brauchen. Wenn es schulische Angebote gibt, müssen Sie diese vorrangig nutzen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal.
- Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.
- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
- Sie, beziehungsweise Ihr Kind, besuchen eine Schule, eine Kita, eine Kindertagespflegeeinrichtung oder einen Hort.
- Die Mittagsverpflegung wird von der Einrichtung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag mit der Einrichtung (zum Beispiel zwischen Schule und Hort) vereinbart.
- Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Stemwede
Verfahrensablauf
Hinweise für Stemwede
Fristen
Hinweise für Stemwede
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Stemwede
Kosten
Hinweise für Stemwede
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Stemwede
Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden SGB II- und SGB XII-Empfängern ohne gesonderten Antrag im Rahmen der laufenden Leistungsgewährung jeweils zu Beginn des 1. Schulhalbjahres im August und des 2. Schulhalbjahres im Februar ausgezahlt.
Bei Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag erfolgt die automatische Leistungsauzahlung hingegen nicht; hier sind gesonderte Anträge zu stellen.
Alle weiteren Leistungen für
- Mittagessen
- Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
- Lernförderung
- Schülerbeförderung
müssen beantragt werden.
Weitere Informationen
Hinweise für Stemwede
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 26.06.2024
Stichwörter
Hinweise für Stemwede