Schankerlaubnis beantragen
Sie möchten gewerblich alkoholische Getränke ausschenken? Dafür benötigen Sie eine Schankerlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Hinweise für Anröchte
Erteilung einer Gaststättenkonzession
Für den Betrieb einer Schankwirtschaft mit Alkoholausschank ist eine Konzession erforderlich. Für eine einmalige Veranstaltung ist eine Schankerlaubniss nach § 12 Gaststättengesetz erforderlich. Anmerkung: Soll die Gaststätte von einem Geschäftsführer/Stellvertreter verantwortlich geführt werden, ist die Beantragung einer Stellvertretererlaubnis zu prüfen
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Anröchte
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 / § 11 des Gaststättengesetzes (GastG)
- Führungszeugnis, Belegart O (max. 1 Monat alt) - Beantragung beim Ordnungsamt der Wohnsitzgemeinde
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 9 (max. 1 Monat alt), Beantragung beim Ordnungsamt der Wohnsitzgemeinde
- Bescheinigung in Steuersachen des für den Antragsteller zuständigen Finanzamtes
- Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung nach dem Gaststättengesetz (IHK Arnsberg, Nebenstelle Lippstadt, Lippetor 1, Tel.: 02941/97470)
- Ausfertigung des Pachtvertrages (sofern Pachtobjekt); bei Unterverpachtung auch Nachweis über die Zustimmung des Eigentümers zur Unterverpachtung
- Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern Speisen und Getränke zubereitet werden (Kreis Soest, Gesundheitsamt, Nebenstelle Lippstadt, Mastholter Straße 230, 59558 Lippstadt, Tel.: 02921/300)
- 2 maßstabsgerechte Grundrisszeichnungen mit Maßangaben über alle der Gaststätte dienenden Räumen (z.B. Schankräume, Toiletten, Flure, Lagerräume, Personalräume, Bierkeller usw.)
- 2 Schnittpläne von den einzelnen Etagen des Gebäudes, auf denen sich Gaststättenräume befinden; sofern unterschiedliche Raumhöhen vorhanden sind, sind Schnittpläne von den einzelnen Räumen erforderlich
- 2 Lagepläne über das Grundstück mit Angaben über Gemarkung, Flur- und Parzellenbezeichnung
- Bei Neu- oder Umbauten eines Objektes: 2 Ausfertigungen der Bau- und Betriebs-beschreibungen mit Nutzflächenberechnung
Formulare
Hinweise für Anröchte
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Hinweise für Anröchte
Damit Ihnen die Schankerlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie
- Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft.
- Ihre fachliche Eignung nachweisen. Dies erfolgt durch Vorlage eines Unterrichtungsnachweises gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GastG der Industrie- und Handelskammer oder einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis i.V.m. deren Anlage 3 ihre fachliche Eignung nachweisen.
- Nachweisen, dass die objektbezogenen Voraussetzungen erfüllt sind. So müssen die Räumlichkeiten beispielsweise die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Gästen und Beschäftigten aufgestellten Anforderungen der Bauordnung sowie die Vorgaben an Toiletten erfüllen. Außerdem dürfen vom Betrieb keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen. Auch Anforderungen an die Barrierefreiheit werden überprüft.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Anröchte
Gaststättengesetz, Gaststättenverordnung
Verfahrensablauf
Hinweise für Anröchte
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Schankerlaubnis erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Erst wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben, dürfen Sie die gewerbliche Tätigkeit aufnehmen. Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit ist das Gewerbe nach § 14 GewO bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.
Fristen
Hinweise für Anröchte
Bevor Sie den Betrieb aufnehmen, müssen Sie über eine Gaststättenerlaubnis verfügen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.
Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 42 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz) entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt (§ 6 a Abs. 1 GewO).
Dies gilt auch für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen (§6a Abs.2 GewO).
Den Beginn der erlaubten Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen nach § 14 GewO zuständigen Behörde anzeigen.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Kosten
Hinweise für Anröchte
Für die Erteilung einer Gaststättenkonzession kann eine Gebühr zwischen 100 € bis 1.200 € erhoben werden
Hinweise (Besonderheiten)
Ohne Erlaubnis dürfen Sie keine alkoholischen Getränke in ihrem Betrieb ausschenken.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.06.2024
Stichwörter
Hinweise für Anröchte