Schankerlaubnis beantragen
Sie möchten gewerblich alkoholische Getränke ausschenken? Dafür benötigen Sie eine Schankerlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Hinweise für Eschweiler
Beantragung, Verfahren
Ein Antrag auf Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz ist ausgefüllt an die Ordnungsbehörde zu senden. Der Antrag ist mindestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen.
Die Gebühr beträgt für:
- Ausschankwagen: 30,00 €
- Ausschank im Vereinsheim, Aula, Pfarrheim u. ä.: 60,00 €
- Ausschank in Zelten: 200,00 €
Der Antrag steht hier im pdf-Format zum Download zur Verfügung. Zum Ansehen und Ausdrucken muss auf Ihrem Rechner das kostenlos erhältliche Programm Acrobat Reader installiert sein.
benötigte Unterlagen
Keine
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Die Unterlagen zum Gebäude, in dem sich die Gaststätte befindet: Lageplan, maßstabsgerechte Grundrisszeichnung und Schnittzeichnung Einrichtungsplan des Betriebes (Bestuhlungsplan). Ggf. in zweifacher Ausfertigung
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
- Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz
- Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung
- Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk Sie in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten
- Auszug aus der Schuldnerkartei über das Vollstreckungsportal der Länder gemäß § 882b Zivilprozessordnung (ZPO)
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Grundzüge des Lebensmittelrechts gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GastG
- Für juristische Personen: Aktuellen Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister oder eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
- Bei Antragstellung durch eine Vertreterin/einen Vertreter: Vollmacht
- Ggf. Aufenthaltserlaubnis.
Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Damit Ihnen die Schankerlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie
- Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft.
- Ihre fachliche Eignung nachweisen. Dies erfolgt durch Vorlage eines Unterrichtungsnachweises gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GastG der Industrie- und Handelskammer oder einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis i.V.m. deren Anlage 3 ihre fachliche Eignung nachweisen.
- Nachweisen, dass die objektbezogenen Voraussetzungen erfüllt sind. So müssen die Räumlichkeiten beispielsweise die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Gästen und Beschäftigten aufgestellten Anforderungen der Bauordnung sowie die Vorgaben an Toiletten erfüllen. Außerdem dürfen vom Betrieb keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen. Auch Anforderungen an die Barrierefreiheit werden überprüft.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Schankerlaubnis erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Erst wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben, dürfen Sie die gewerbliche Tätigkeit aufnehmen. Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit ist das Gewerbe nach § 14 GewO bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.
Fristen
Den Beginn der erlaubten Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen nach § 14 GewO zuständigen Behörde anzeigen.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Kosten
Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des jeweiligen Landes.
Hinweise (Besonderheiten)
Ohne Erlaubnis dürfen Sie keine alkoholischen Getränke in ihrem Betrieb ausschenken.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.06.2024