Ausschank
Sie möchten gewerblich alkoholische Getränke ausschenken? Dafür benötigen Sie eine Schankerlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Hinweise für Willich
Für die Ausgabe alkoholischer Getränke etwa bei einer Veranstaltung (z. B. Sportfest, Straßenfest, Marktveranstaltung) wird eine Ausschankerlaubnis benötigt. Diese entspricht etwa einer Gaststättenerlaubnis, die unter erleichterten Voraussetzungen für besondere, zeitlich befristete Anlässe erteilt wird.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Willich
Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Damit Ihnen die Schankerlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie
- Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft.
- Ihre fachliche Eignung nachweisen. Dies erfolgt durch Vorlage eines Unterrichtungsnachweises gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GastG der Industrie- und Handelskammer oder einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis i.V.m. deren Anlage 3 ihre fachliche Eignung nachweisen.
- Nachweisen, dass die objektbezogenen Voraussetzungen erfüllt sind. So müssen die Räumlichkeiten beispielsweise die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Gästen und Beschäftigten aufgestellten Anforderungen der Bauordnung sowie die Vorgaben an Toiletten erfüllen. Außerdem dürfen vom Betrieb keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen. Auch Anforderungen an die Barrierefreiheit werden überprüft.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Willich
Der Antrag kann formlos gestellt werden.
Fristen
Den Beginn der erlaubten Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen nach § 14 GewO zuständigen Behörde anzeigen.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Kosten
Hinweise für Willich
- Entscheidung über den Antrag: 27,00€ bis 162,00€
Hinweise (Besonderheiten)
Ohne Erlaubnis dürfen Sie keine alkoholischen Getränke in ihrem Betrieb ausschenken.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.06.2024