Ausschank Erlaubnis

    Schankerlaubnis beantragen

    Sie möchten gewerblich alkoholische Getränke ausschenken? Dafür benötigen Sie eine Schankerlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Essen

    Eine bestehende Erlaubnis muss erweitert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten oder Außenflächen (Biergärten, Straßencafés, Terrassen, etc.) genutzt werden sollen, oder Inhaber oder die Geschäftsführung bei juristischen Personen wechseln.

    Der Betrieb einer Außengastronomie auf öffentlicher Fläche erfordert eine Sondernutzungserlaubnis des Amtes für Straßen und Verkehr.
    Die Nutzung von Außenflächen auf privaten Grundstücken bedarf einer Baugenehmigung.

    Unabhängig von der Erlaubnispflicht muss jeder auf Gewinnerzielung abgestellte Gaststättenbetrieb bei der Gewerbemeldestelle der Stadt Essen angezeigt werden.

     

    Online-Dienste

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    Version

    Technisch geändert am 29.08.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Version

    Technisch geändert am 09.04.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Gaststättenrecht und Spielrecht

    Adresse

    Hausanschrift

    Porscheplatz 1

    45127 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-0

    Fax: +49 201 88-32242

    E-Mail: info32-2@ordnungsamt.essen.de

    Version

    Technisch geändert am 02.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Essen

    Adresse

    Hausanschrift

    Porscheplatz 1

    45127 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-0

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Essen

    Bei der Beantragung einer Erlaubnis sind folgende Antragsunterlagen einzureichen oder vorzulegen:

    • gültiger Personalausweis, ersatzweise gültiger Reisepass mit einer Meldebescheinigung,
    • Auskünfte in Steuersachen des Finanzamtes (Firmensitz, sonst Wohnsitz),
    • Auskünfte in Steuersachen der Gemeindekasse (Firmensitz, sonst Wohnsitz),
    • Grundrisszeichnungen aller Betriebsräume (auch Keller und andere Nebenräume),
    • Pachtvertrag über die Räumlichkeiten, ersatzweise im Falle von Eigentum einen aktuellen Grundbuchauszug,
    • Nachweis einer Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung zu den wichtigsten lebensmittelrechtlichen Bestimmungen des Gaststättengewerbes, zumindest die Anmeldung zum Kursus (Auskünfte gibt die IHK Essen, Tel. +49 (0)201 1892-0),
    • Auskünfte aus dem Insolvenzregister und dem Haftbefehlsregister beim Amtsgericht des Firmensitzes oder Wohnortes können eingereicht werden, sind aber für die Antragstellung nicht zwingend notwendig.
    • Auszüge aus dem Bundeszentralregister
      Führungszeugnis (BZR2, Belegart 0)
      Gewerbezentralregister (GZR3, Belegart 9)
      Diese Auszüge können Sie bei der Einwohnermeldebehörde des jeweiligen Wohnortes beantragen. In Essen sind Ihnen die Bürgerämter behilflich.
      Das Bundesamt für Justiz bietet auf der eigenen Internetseite auch die Einholung der Auszüge im OnLine-Verfahren an.

    Zusätzlich erforderlich bei juristischen Personen

    Bei einer Antragstellung durch eine juristische Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) sind neben den genannten Unterlagen zusätzlich vorzulegen

    • die Auskünfte in Steuersachen auch für die juristische Person, sofern diese bereits im Register eingetragen ist,
    • aktueller Auszug aus dem Erfassungsregister (Handelsregister / Vereinsregister / Genossenschaftsregister),
    • Ausfertigung GmbH-Vertrag / Satzung.
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
      (GZR4, Belegart 9)

    Das Bundesamt für Justiz bietet auf der eigenen Internetseite auch die Einholung der Auszüge im OnLine-Verfahren an.

    Zusätzlich erforderlich bei Neuerrichtung oder wesentlicher Veränderung

    Im Falle einer Neuerrichtung oder einer wesentlichen Veränderung sind zusätzlich vorzulegen

    • ein amtlicher Lageplan (erhältlich beim Amt für Geoinformation, Vermessung und Kataster),
    • Baugenehmigung des Amtes für Stadtplanung und Bauordnung,
    • mängelfreie Schlussabnahmebescheinigung.

    Zusätzlich erforderlich bei Außenflächen

    Für den Betrieb von Außenflächen

    • im öffentlichen Straßenraum muss eine Sondernutzungserlaubnis des Amtes für Straßen und Verkehr vorliegen.
    • auf privaten Grundstücken muss eine Baugenehmigung des Amtes für Stadtplanung und Bauordnung vorliegen.

    Zusätzlich erforderlich bei Küchenbetrieb

    Der Betrieb einer Gaststättenküche (auch in eingeschränktem Umfang als Anrichte) erfordert für alle Personen, die mit der Speisenzubereitung betraut sind, Bescheinigungen des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz. Zusätzlich wird empfohlen, bezüglich der Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde Kontakt aufzunehmen.

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Hinweise für Essen

    Diese Erlaubnis ist raum- und personenbezogen und kann erteilt werden, wenn Ihre persönliche Zuverlässigkeit und die Objekteignung nachgewiesen sind. Wir empfehlen Ihnen daher, sich bereits vor Anpachtung, Anmietung oder Erwerb einer Gaststätte hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen beraten zu lassen.

    Alle Anliegen können telefonisch, postalisch oder per E-Mail geklärt werden. In den Fällen, in denen eine persönliche Vorsprache unabdingbar ist, ist vorab ein Termin per E-Mail abzustimmen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Schankerlaubnis erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

    Erst wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben, dürfen Sie die gewerbliche Tätigkeit aufnehmen. Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit ist das Gewerbe nach § 14 GewO bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.

    Fristen

    Bevor Sie den Betrieb aufnehmen, müssen Sie über eine Gaststättenerlaubnis verfügen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich. Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 42 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz) entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt (§ 6 a Abs. 1 GewO). Dies gilt auch für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen (§6a Abs.2 GewO). Den Beginn der erlaubten Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen nach § 14 GewO zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt auch für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen (§6a Abs.2 GewO).

    Den Beginn der erlaubten Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen nach § 14 GewO zuständigen Behörde anzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Essen

    Wenn der Antragsteller alle Unterlagen eingereicht hat, beträgt die Bearbeitungsdauer beim Ordnungsamt ungefähr 6-8 Wochen.

    Für die Beantragung des Führungszeugnisses müssen ca. 2-3 Wochen eingeplant werden.

    Die Bereitstellung des Gewerbezentralregisterauszuges kann ca. 2-3 Wochen dauern.

    Achtung: Wenn das Amt für Stadtplanung und Bauordnung noch tätig werden muss, kann sich dadurch die Bearbeitungszeit verlängern.

    Kosten

    Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des jeweiligen Landes.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ohne Erlaubnis dürfen Sie keine alkoholischen Getränke in ihrem Betrieb ausschenken.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Essen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de