Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Erteilung in Härtefällen

    Aufenthaltserlaubnis für Ausländer/innen in Härtefällen (bei Unzumutbarkeit der Rückkehr in das Herkunftsland)

    Sind Sie der Meinung, dass eine Ausreisepflicht Sie besonders hart trifft und die Rückkehr in Ihr Herkunftsland für Sie unzumutbar ist? Haben Sie dringende humanitäre oder dringende persönliche Gründe, die für Ihr Verbleiben in Deutschland sprechen?

    Beschreibung

    Hinweise für Detmold

    Das Aufenthaltsgesetz sieht insgesamt fünf verschiedene Aufenthaltstitel vor.
    Sie erhalten einen Aufenthaltstitel grundsätzlich nur zu einem bestimmten Zweck. Die Zwecke sind im Aufenthaltsgesetz festgelegt. Folgende übergeordnete Aufenthaltszwecke sieht das Gesetz vor:
    -           Ausbildung
    -           Erwerbstätigkeit
    -           völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe
    -           Familiennachzug
    -           besondere Aufenthaltsrechte
    Diese Aufenthaltszwecke werden im Aufenthaltsgesetz weiter untergliedert.

    Das Visum wird durch die Auslandsvertretungen des Auswärtigen Amts erteilt. Die anderen Aufenthaltstitel werden in der Regel durch die für Ihren Wohnort zuständige Ausländerbehörde erteilt.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 26.07.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    4.1.40 Ausländerangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Wittekindstraße 7

    32756 Detmold

    Version

    Technisch geändert am 26.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

    Adresse

    Hausanschrift

    Völklinger Straße 4

    40219 Düsseldorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0211/837-2000

    Fax: 0211/837-2200

    E-Mail: haertefallkommission@mkjfgfi.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Detmold

    Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt von den jeweils geltenden Voraussetzungen ab. Maßgeblich ist also, welchen Aufenthaltstitel zu welchem Aufenthaltszweck Sie beantragen.

    Weitere Informationen erhalten Sie vom jeweiligem Team.

    Formulare

    • Erklärung über die Einwilligung in die Datenverarbeitung
    • Vertretungsvollmacht (im Fall der Vertretung durch eine andere Person oder Organisation im Rahmen des Härtefallverfahrens)
    • Schweigepflichtsentbindungserklärung (im Fall der Erwähnung von Krankheit im Härtefallantrag)

     

    Voraussetzungen

    • Sie sind vollziehbar zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet (in der Regel verfügen Sie über eine Duldung).
    • Sie haben Ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen
    • Es bestehen keine Ausschlussgründe für ein Härtefallverfahren. Ausschlussgründe ergeben sich aus der Härtefallkommissionsverordnung (dort § 5). Ob Ausschlussgründe vorliegen, entscheidet nach Antragstellung allein die Härtefallkommission.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Detmold

    Die konkrete Rechtsgrundlage ist abhängig von dem konkreten Aufenthaltstitel

     

    Verfahrensablauf

    Antragstellung

    • Die Geschäftsstelle benötigt einen formlosen Antrag als Online-Antrag oder per Post, Fax oder E-Mail/De-Mail in deutscher Sprache.
    • Wenn jemand anderes in Ihrem Namen den Antrag stellt, muss eine Vertretungsvollmacht beigefügt werden.
    • Sie stellen den Härtefallantrag selbstverständlich mit Ihrem richtigen Namen.
    • Es ist wichtig, den Härtefallantrag ausführlich zu begründen und die entsprechenden Nachweise und Unterlagen (keine Originale) beizufügen (sofern vorhanden oder beschaffbar).
    • Die Ausländerbehörde wird über den Eingang Ihres Härtefallantrages informiert.
    • Sie beziehungsweise die bevollmächtigte Person erhalten eine Eingangsbestätigung mit wichtigen Hinweisen zum weiteren Verfahren.

    Bearbeitung des Härtefallantrages

    • In einem ersten Schritt wird geprüft, ob sich die Härtefallkommission grundsätzlich mit dem Antrag befassen wird. Dafür ist es wichtig, dass die Gründe, die Sie für einen Härtefall geltend machen, deutlich aus dem Antrag hervorgehen. Es werden an dieser Stelle auch bereits mögliche Ausschlussgründe geprüft, die dem weiteren Verfahren entgegenstehen könnten.
    • Bei Annahme des Antrages wird die zuständige Ausländerbehörde um eine schriftliche Stellungnahme gebeten. Diese Stellungnahme wird später mit dem Antrag und den von Ihnen eingereichten Unterlagen der Härtefallkommission zur Beratung in einer Sitzung vorgelegt.
    • Bei Nichtannahme Ihres Antrages (zum Beispiel auch bei Ausschlussgründen nach der Härtefallkommissionsverordnung NRW) werden Sie bzw. die von Ihnen bevollmächtigte Person schriftlich über die Beendigung des Härtefallverfahrens informiert. Auch die Ausländerbehörde erhält diese Information.

     

    Beratung in der Härtefallkommission und Entscheidung

    • Die Härtefallkommission berät in nicht-öffentlicher Sitzung über den Härtefallantrag, ein persönliches Erscheinen der antragstellenden oder der bevollmächtigen Person ist nicht vorgesehen und kann nicht stattfinden.
    • Bei einem positiven Ergebnis richtet die Härtefallkommission ein sogenanntes Ersuchen an die Ausländerbehörde. Das Ersuchen ist für die Ausländerbehörde jedoch rechtlich nicht bindend. Diese entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
    • Kommt die Härtefallkommission zu einem negativen Ergebnis (kein Ersuchen), ist das Härtefallverfahren beendet.
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller erhält in jedem Fall - ob positiver oder negativer Ausgang - eine schriftliche Mitteilung über die Beendigung des Verfahrens mit dem Hinweis, das Ergebnis bei der Ausländerbehörde erfragen zu können.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Detmold

    Zu den Lieferungsfristen durch die Bundesdruckerei von ca. drei bis vier Wochen kommen häufig weitere Bearbeitungsfristen, wenn die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder die Stellungnahme einer anderen Behörde erforderlich ist. Wenn Sie bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels sein sollten, ist es daher ratsam, sich ca. 6 Wochen vor Ablauf an die Ausländerbehörde zu wenden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • persönliches Erscheinen ist nicht möglich

    Weitere Informationen

    - Informationen zum Härtefallverfahren in NRW: https://www.mkjfgfi.nrw/haertefallkommission-des-landes-nordrhein-westfalen - Informationen zu Beratungsstellen: Netzheft des Flüchtlingsrats NRW https://www.frnrw.de/ (Download)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de