Aufenthaltserlaubnis für Ausländer/innen in Härtefällen (bei Unzumutbarkeit der Rückkehr in das Herkunftsland)
Beschreibung
Hinweise für Leverkusen
Ausländerinnen und Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch (nationale) Rechtsverordnung etwas Anderes bestimmt ist oder auf Grund des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Herkunftsland ein Aufenthaltsrecht besteht.
Für einen längeren Aufenthalt in Deutschland müssen Ausländerinnen und Ausländer ein Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Ist nach der Einreise ein längerfristiger Aufenthalt vorgesehen, muss vom Bundesgebiet aus eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise erfolgt in Abhängigkeit von der Staatsangehörigkeit und dem jeweils vorgesehenen Aufenthaltszweck.
Mögliche Aufenthaltserlaubnisse sind unter anderem:
- Familienzusammenführung
- Studium, Sprachkurse
- Au-pair-Beschäftigung
- Schüleraustausch/Schulbesuch (sonstige Ausbildungszwecke)
- Beschäftigung
- Forschung
- Selbstständige Tätigkeit
- Aufenthalt aus verschiedenen humanitären Gründen
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird nach dem Kapitel 2, Abschnitte 3 bis 7, des Aufenthaltsgesetzes erteilt. Je nach Aufenthaltszweck ergeben sich aus der Aufenthaltserlaubnis unterschiedliche Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Aufenthaltsverfestigung, des Familiennachzuges, der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder dem Zugang zu sozialen Leistungen.
Seit 1. September 2011 werden Aufenthaltserlaubnisse in der Regel als elektronische Aufenthaltstitel (eAT) - im Scheckkarten-Format - ausgestellt. Darin werden unter anderem auch biometrische Merkmale (ein Lichtbild, zwei Fingerabdrücke) gespeichert. Darüber hinaus kann der eAT zusätzlich als elektronischer Identitätsnachweis (eID) im Zuge beispielsweise der Nutzung von Onlinediensten genutzt werden.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Leverkusen
In der Regel sind bei Erteilung und Verlängerung folgende Unterlagen vorzulegen:
- gültiger Nationalpass oder Passersatz
- aktuelles biometrisches Foto (nicht älter als 6 Monate)
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes
- Verdienstbescheinigung
- Mietvertrag
Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich werden.
Formulare
- Erklärung über die Einwilligung in die Datenverarbeitung
- Vertretungsvollmacht (im Fall der Vertretung durch eine andere Person oder Organisation im Rahmen des Härtefallverfahrens)
- Schweigepflichtsentbindungserklärung (im Fall der Erwähnung von Krankheit im Härtefallantrag)
Voraussetzungen
- Sie sind vollziehbar zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet (in der Regel verfügen Sie über eine Duldung).
- Sie haben Ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen
- Es bestehen keine Ausschlussgründe für ein Härtefallverfahren. Ausschlussgründe ergeben sich aus der Härtefallkommissionsverordnung (dort § 5). Ob Ausschlussgründe vorliegen, entscheidet nach Antragstellung allein die Härtefallkommission.
Rechtsgrundlage(n)
§ 23a Aufenthaltsgesetz
Härtefallkommissionsverordnung NRW
Verfahrensablauf
Antragstellung
- Die Geschäftsstelle benötigt einen formlosen Antrag als Online-Antrag oder per Post, Fax oder E-Mail/De-Mail in deutscher Sprache.
- Wenn jemand anderes in Ihrem Namen den Antrag stellt, muss eine Vertretungsvollmacht beigefügt werden.
- Sie stellen den Härtefallantrag selbstverständlich mit Ihrem richtigen Namen.
- Es ist wichtig, den Härtefallantrag ausführlich zu begründen und die entsprechenden Nachweise und Unterlagen (keine Originale) beizufügen (sofern vorhanden oder beschaffbar).
- Die Ausländerbehörde wird über den Eingang Ihres Härtefallantrages informiert.
- Sie beziehungsweise die bevollmächtigte Person erhalten eine Eingangsbestätigung mit wichtigen Hinweisen zum weiteren Verfahren.
Bearbeitung des Härtefallantrages
- In einem ersten Schritt wird geprüft, ob sich die Härtefallkommission grundsätzlich mit dem Antrag befassen wird. Dafür ist es wichtig, dass die Gründe, die Sie für einen Härtefall geltend machen, deutlich aus dem Antrag hervorgehen. Es werden an dieser Stelle auch bereits mögliche Ausschlussgründe geprüft, die dem weiteren Verfahren entgegenstehen könnten.
- Bei Annahme des Antrages wird die zuständige Ausländerbehörde um eine schriftliche Stellungnahme gebeten. Diese Stellungnahme wird später mit dem Antrag und den von Ihnen eingereichten Unterlagen der Härtefallkommission zur Beratung in einer Sitzung vorgelegt.
- Bei Nichtannahme Ihres Antrages (zum Beispiel auch bei Ausschlussgründen nach der Härtefallkommissionsverordnung NRW) werden Sie bzw. die von Ihnen bevollmächtigte Person schriftlich über die Beendigung des Härtefallverfahrens informiert. Auch die Ausländerbehörde erhält diese Information.
Beratung in der Härtefallkommission und Entscheidung
- Die Härtefallkommission berät in nicht-öffentlicher Sitzung über den Härtefallantrag, ein persönliches Erscheinen der antragstellenden oder der bevollmächtigen Person ist nicht vorgesehen und kann nicht stattfinden.
- Bei einem positiven Ergebnis richtet die Härtefallkommission ein sogenanntes Ersuchen an die Ausländerbehörde. Das Ersuchen ist für die Ausländerbehörde jedoch rechtlich nicht bindend. Diese entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
- Kommt die Härtefallkommission zu einem negativen Ergebnis (kein Ersuchen), ist das Härtefallverfahren beendet.
- Die Antragstellerin/der Antragsteller erhält in jedem Fall - ob positiver oder negativer Ausgang - eine schriftliche Mitteilung über die Beendigung des Verfahrens mit dem Hinweis, das Ergebnis bei der Ausländerbehörde erfragen zu können.
Fristen
Kosten
Hinweise für Leverkusen
Die Gebühren für die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sind unterschiedlich je nach Aufenthaltszweck und können auf Nachfrage mitgeteilt werden. Die Höhe kann auch der Aufenthaltsverordnung entnommen werden (§§ 44 bis 54 AufenthV).
Hinweise (Besonderheiten)
- persönliches Erscheinen ist nicht möglich
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.12.2022