Räum- und Streupflicht Sicherstellung
Hinweise für Eitorf
Beschreibung
Hinweise für Eitorf
In der Gemeinde Eitorf gehört zur Straßenreinigung auch die Durchführung des Winterdienstes. In der Gemeinde kann es im Winter immer wieder zu heftigen Schneefällen kommen, die den Mitarbeitern des Betriebshofs eine hohe Leistungsbereitschaft und ein hohes Leistungsvermögen abverlangen.
Zu den Aufgaben des Betriebshof gehört das Räumen und Streuen der Fahrbahnen im Gemeindegebiet. Auf "verkehrswichtigen" Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften fahren die Streu- und Räumfahrzeuge des Bauhofes bei winterlichen Straßenverhältnissen, um diese von Schnee und Eis zu befreien.
Die Sicherung der Fußgängerüberwege, Plätze, der Gehwege entlang gemeindeeigener Grundstücke und der Radwege gehört ebenso zu den Pflichten der Gemeinde.
Die Landes- und Kreisstraßen im Gemeindegebiet werden vom Landesbetrieb Straßen NRW im Winter geräumt und gestreut.
Die Reihenfolge der winterdienstlichen Behandlung richtet sich nach der Verkehrswichtigkeit. Straßen, Wege und Plätze werden deshalb in Dringlichkeitsstufen eingeteilt. Hierbei stehen Hauptverkehrsstraßen, Schulwege und gefährliche Stellen an erster Stelle.
Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den Gehweg in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten (bei schmaleren Gehwegen ist die Gesamtbreite freizuhalten). Sofern kein Gehweg vorhanden ist, ist auf der Straße - beginnend am begehbaren Straßenrand - eine Gehbahn für Fußgänger von 1,50 m von Schnee zu räumen. Bei Eis- und Schneeglätte ist zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen in Eitorf grundsätzlich verboten ist. Die Verwendung von Salz ist nur in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen) oder an gefährlichen Stellen an Gehwegen (Treppen, Rampen, Gefälle, Steigungen, etc.) erlaubt.
In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Dies bedeutet, dass bei entsprechenden klimatischen Verhältnissen täglich der Gehweg / die Fahrbahn zu räumen bzw. zu streuen ist.
Zu welchen Zeiten und wie die Räum- und Streupflichten durchgeführt werden müssen, ist der Straßenreinigungssatzung zu entnehmen.
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Nordrhein-Westfalen
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