Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Ausfuhrkennzeichen
Hinweise für Viersen
Beschreibung
Hinweise für Viersen
Häufig werden Fahrzeuge in Deutschland gekauft und anschließend ins Ausland verbracht. Bei einem bereits zugelassenen Fahrzeug verbleiben die deutschen Fahrzeugpapiere und die Kennzeichen im Ausland. Eine nachträgliche Abmeldung in der Bundesrepublik Deutschland ist dann nur noch schwer möglich.
Folge: Es fallen weiterhin Versicherungsbeiträge und Kfz-Steuern an, für die der eingetragene Halter eintreten muss.
Vermeiden Sie es daher, ein noch zugelassenes Fahrzeug ins Ausland zu verkaufen. Wenn Sie wissen, dass ein Fahrzeug exportiert werden soll beziehungsweise Sie selbst den Export vornehmen möchten, melden Sie es vorher ab und beantragen die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens.
Damit besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug innerhalb einer zuvor festgelegten Frist von zwei bis vier Wochen zu exportieren.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht
- Einverständniserklärung, dass die Kfz-steuerlichen Verhältnisse oder rückständige Gebühren bekannt gegeben werden dürfen.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
- bei juristischen Personen/Firmen:
- Handelsregisterauszug oder
- Gewerbeanmeldung oder
- Vereinsregisterauszug
- Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief, gegebenenfalls eine vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellte Abmeldebestätigung)
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU), wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist oder vorher als Mietfahrzeug, Taxi oder Ähnliches zugelassen war für die gesamte Laufzeit der Ausfuhrzulassung. Durch den letzten HU-Bericht oder entsprechend der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil 1.
- bei zugelassenen Fahrzeugen: zusätzlich Kennzeichen
Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Sie müssen keine Einzugsermächtigung erteilen.
Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern. Die Versicherung wird automatisch verständigt.
Formulare
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Voraussetzungen
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- Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief
- Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein
- Besondere Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen (in Papierform)
- SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (Angabe der Bankverbindung für die Abbuchung der Kraftfahrzeugsteuer) Sollte kein Konto zur Verfügung stehen, ist die Versteuerung direkt mit der Zollverwaltung zu klären. Für die Unbedeklichkeitsbescheinigung wenden Sie sich bitte vorab ausschließlich an das Informations- und Wissensmanagement Zoll. Telefon: 0351 / 44834-550.
- Hauptuntersuchungsbericht (HU) wenn bereits eine HU durchgeführt wurde.
- Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters
- Kennzeichenschilder: Die Kennzeichenschilder sind nur erforderlich, wenn das Kraftfahrzeug noch zugelassen ist.
- Vor Aushändigung der Fahzeugpapiere muß das Fahrzeug der Zulassungsbehörde vorgeführt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 19 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
- 5. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
Verfahrensablauf
Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.
War das Fahrzeug bisher zugelassen, entstempelt die Zulassungsbehörde die bisherigen Kennzeichen. Anschließend erhalten Sie das Ausfuhrkennzeichen für die Dauer der Haftpflichtversicherung, längstens für ein Jahr.
Tipp: Die Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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- Es können Gebühren anfallen.
Zahlungsziel:
Auf die Angabe von Gebühren bei den einzelnen Zulassungsarten wird bewusst verzichtet. Eine genaue Gebührenangabe kann vielfach nur nach Vorlage der Fahrzeugpapiere gemacht werden.
Hinweise (Besonderheiten)
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Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich. Die beauftragte Person benötigt eine Vollmacht und ihren Personalausweis sowie den Personalausweis desjenigen, der die Vollmacht erteilt hat.
Ausfuhrkennzeichen sind grundsätzlich bei der Zulassungsbehörde zu beantragen, die für Ihren Hauptwohnsitz / Firmensitz zuständig ist.
Sollte der Wohnsitz im Ausland liegen, ist die Zuständigkeit der Kreisverwaltung Viersen nur gegeben, wenn der Antragsteller sich tatsächlich im Kreis Viersen aufhält. In diesem Fall ist eine Bevollmächtigung nicht möglich.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Verkehrsministerium Baden-Württemberg am 16.08.2021
Stichwörter
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