Widerrufserklärung der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind BeurkundungOnline erledigen

    Widerruf der Einwilligung in die Adoption durch Kinder über 14 Jahre

    Hinweise für Bad Honnef

    Wenn für oder durch ein Kind in eine Adoption (auch in eine Stiefkind-Adoption) eingewilligt worden ist, kann diese Einwilligung durch das Kind widerrufen werden, wenn es 14 Jahre oder älter ist.. Ein Widerruf muss öffentlich beurkundet werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Bad Honnef

    Adoption

    Durch eine Adoption (Annahme an Kindes statt oder Annahme als Kind)  wird rechtlich ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem/der Annehmenden und dem Kind ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung hergestellt. Dabei erlöschen sämtliche Rechtsbeziehungen zur Herkunftsfamilie. Zwischen Adoptivkind und Herkunftsfamilie existiert also kein Verwandtschaftsverhältnis mehr. Für die leiblichen Eltern heißt das: Es bestehen keine Rechte und Pflichten mehr gegenüber dem Kind. Die Adoptiveltern bekommen mit der Adoption die volle rechtliche Elternstellung für das Kind.

    In Deutschland gibt es verschiedene Formen der Adoption. Vielfach wird danach unterschieden, ob ein "fremdes Kind" (Fremdadoption), ein verwandtes Kind (Verwandtenadoption) oder ein Stiefkind (Stiefkindadoption) angenommen wird.

    Fremdadoption

    Fremdadoptionen sind in der Regel sogenannte Volladoptionen. Dabei erlöschen sämtliche Rechtsbeziehungen zur Herkunftsfamilie. Zwischen Adoptivkind und Herkunftsfamilie existiert also kein Verwandtschaftsverhältnis mehr. Für die leiblichen Eltern heißt das: Es bestehen keine Rechte und Pflichten mehr gegenüber dem Kind. Die Adoptiveltern bekommen mit der Adoption die volle rechtliche Elternstellung für das Kind.

    Stiefkindadoption

    Stiefkindadoptionen machen in Deutschland den Großteil der Adoptionen aus: Es wird das leibliche Kind der Partnerin oder des Partners adoptiert. Dies gilt für verschiedengeschlechtliche Paare wie für gleichgeschlechtliche Paare. Eine Adoption kann sinnvoll sein, wenn etwa zum getrennt lebenden Elternteil seit Jahren kein Kontakt besteht, der andere Elternteil verstorben oder unbekannt ist oder Stiefkinder erb- und unterhaltsrechtlich gleichgestellt werden sollen. Um das Wohl dieser Kinder zu garantieren, werden auch in diesen Fällen die Voraussetzungen und die Eignung des annehmenden Elternteils geprüft.

    Um eine Stiefkindadoption handelt es sich auch, wenn in einer lesbischen Partnerschaft die Partnerin der leiblichen Mutter - etwa nach einer künstlichen Befruchtung bzw. Samenspende - die rechtliche Elternschaft für das gemeinsame Wunschkind erhalten möchte und dafür die Adoption des Kindes beantragt.

    Für eine Stiefkindadoption muss das Paar miteinander verheiratet sein, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in einer anderen festen Lebensgemeinschaft leben. Als feste Lebensgemeinschaft gilt, wer mindestens vier Jahre zusammenwohnt oder ein gemeinsames Kind hat und als Familie zusammen lebt.

    Im Vorfeld einer Stiefkindadoption müssen sich alle Beteiligten bei einer Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen. So soll sichergestellt werden, dass die Adoption zum Wohl des Kindes ist. Die Bescheinigungen über diese Beratung müssen im Adoptionsverfahren beim Familiengericht vorgelegt werden. Eine Ausnahme von der Beratungspflicht besteht, wenn die Partnerin der leiblichen Mutter die Adoption beantragt und beide bei der Geburt des Kindes bereits miteinander verheiratet waren bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer festen Lebensgemeinschaft leben.

    Weitere Informationen zur Stiefkindadoption finden Sie in der Broschüre Ein Kind adoptieren.

    Verwandtenadoption

    Bei der Verwandtenadoption wird ein verwandtes Kind, etwa die Nichte, der Neffe oder das Enkelkind, adoptiert. Voraussetzung ist ein Verwandtschafts-/Verschwägerungsverhältnis bis zum dritten Grad. Dabei erlischt anders als bei der Volladoption nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu beiden leiblichen Eltern, nicht aber das zu seinen sonstigen Verwandten. Ob die annehmenden Eltern geeignet sind und das Kindeswohl garantiert werden kann, ist genauso sorgfältig zu prüfen wie bei einer Fremdadoption.

    Pflegekindadoption

    Die Pflegekindadoption - also die Adoption eines Pflegekindes durch seine Pflegeeltern - kommt in Deutschland nicht so häufig vor. Eine viel größere Zahl von Kindern lebt in "Dauerpflegeverhältnissen". Denn oft willigen die rechtlichen Eltern nicht in die Adoption ein oder aber die Pflegeeltern wollen nicht auf Pflegegeld und zusätzliche Unterstützungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe verzichten, die im Fall der Adoption wegfallen. Zudem haben Pflegekinder oft besondere Fürsorgebedürfnisse: Die Adoption von älteren Kindern und/oder Kindern mit einer besonderen Vorgeschichte, in der etwa sexueller oder emotionaler Missbrauch vorkommen, stellt besondere Herausforderungen an die Adoptiveltern - physisch, psychisch, emotional und finanziell.

    Sukzessivadoption

    Ehepaare können ein Kind generell nur gemeinschaftlich adoptieren. Mit der rechtlichen Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts ist auch ihnen eine gemeinschaftliche Adoption möglich.

    Die sogenannte Sukzessivadoption ist für solche Ehepartnerinnen und Ehepartner ausnahmsweise möglich, die ein Kind annehmen, das der jeweils andere bereits vor der Ehe adoptiert hat. Bei nicht verheirateten Paaren kann nur einer der beiden Partner das Kind adoptieren. Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft können die leiblichen oder adoptierten Kinder ihrer Partnerinnen und Partner in einer Stiefkindadoption oder Sukzessivadoption adoptieren. Nicht möglich ist dagegen die gemeinschaftliche beziehungsweise gleichzeitige Adoption durch ein Paar in eingetragener Lebenspartnerschaft.*

    • Ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts können keine Lebenspartnerschaften mehr geschlossen werden. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden, ansonsten bleiben sie bestehen.

    Wer ein Kind aus dem Inland oder dem Ausland adoptieren möchte, wendet sich an die Adoptionsvermittlungsstelle. Für die Stadt Bad Honnef übernimmt das Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises die Aufgabe der Adoptionsvermittlung.
    Die Adoptionsvermittlungsstelle berät Interessierte persönlich und vertraulich über alle Anforderungen, Möglichkeiten und Risiken im Zusammenhang mit einer Adoption.

    In einem Informationsgespräch werden folgende Inhalte angesprochen:

    • Rechtliche Voraussetzungen,
    • Persönliche Voraussetzungen (Erwartungen, Realität),
    • Situation der zu vermittelnden Kinder und Ihrer Herkunftsfamilien,
    • Vermittlungspraxis,
    • Differenzierung Inlands-/Auslandsadoption,
    • Differenzierung Pflegeeltern/-kinder - Adoptiveltern/-kinder.

    Die Adoptionsvermittlungsstelle begleitet Adoptionswillige, um sie gut auf die mögliche Adoptivfamiliensituation vorzubereiten.  

    Zur Weiterleitung an die Adoptionsvermittlungsstelle des Rhein-Sieg-Kreises bitte hier klicken:

    https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/produkte/Amt_51/Abteilung_51.0/Adoption.php

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_3469e8cbcc2b847c231002aa0b0c51da

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 01.03.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    2-51 Jugendamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    53604 Bad Honnef

    Version

    Technisch geändert am 19.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Bad Honnef

    Für die Beurkundung muss die Identität nachgewiesen werden, damit klar ist, dass das Kind das adoptiert werden soll und nicht jemand anderes die Einwilligung widerruft. Ein Kind, das 16 Jahre oder älter ist, kann hierfür den Personalausweis vorlegen. Ein Kind das jünger ist, sollte mit der Stelle bei der die Urkunde aufgenommen werden soll, klären, wie es seine Identität belegen kann.

    Formulare

    Keine

    Voraussetzungen

    Hinweise für Bad Honnef

    Die gesetzliche Vertretung oder das mindestens 14 Jahre alte Kind selbst hat in der vorgeschriebenen Form in eine Adoption eingewilligt.

    Das Kind ist mindestens 14 Jahre alt und geschäftsfähig.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Bad Honnef

    • Am günstigsten ist es, wenn mit der Stelle die die Urkunde aufnehmen soll ein Termin vereinbart wird. Vor der Beurkundung informiert die Person die die Urkunde aufnimmt über die rechtlichen Folgen, die die Beurkundung hat.
    • Für die Beurkundung im Jugendamt ist eine Terminvereinbarung erforderlich.
    • Die Urkunde wird an das Familiengericht übersandt.
    • Der Widerruf der Einwilligung wird wirksam, sobald die Urkunde bei dem Familiengericht eingegangen ist. Geht die Urkunde bei dem Familiengericht ein, bevor dieses abschließend über die Adoption entschieden hat, kann die Adoption nicht mehr erfolgen.

    Fristen

    Hinweise für Bad Honnef

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Bad Honnef

    Die erforderlichen rechtlichen Belehrungen und Fragen, die ggf. vor der Beurkundung gestellt werden sollen, erfordern einen zeitlichen Aufwand. Der Zeitaufwand ist in jedem Einzelfall anders. Hinzu kommt eine eventuelle Wartezeit vor Ort.

    Es ist empfehlenswert, einen Termin für die Beurkundung zu vereinbaren.

    Kosten

    Hinweise für Bad Honnef

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Bad Honnef

    Der Widerruf der Einwilligung muss öffentlich beurkundet werden. Das ist in einem Notariat und in einem Jugendamt möglich.

    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport der Freien Hansestadt Bremen am 05.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de