Widerrufserklärung der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind BeurkundungOnline erledigen

    Widerruf der Einwilligung in die Adoption durch Kinder über 14 Jahre

    Wenn für oder durch ein Kind in eine Adoption (auch in eine Stiefkind-Adoption) eingewilligt worden ist, kann diese Einwilligung durch das Kind widerrufen werden, wenn es 14 Jahre oder älter ist.. Ein Widerruf muss öffentlich beurkundet werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Waldbröl

    Wenn Sie ein Kind adoptieren wollen, wenden Sie sich an eine Adoptionsagentur. In Deutschland dürfen Adoptionen nur von bestimmten Trägern vermittelt werden, den Adoptionsstellen (kurz: Adoptionsvermittlungsstellen).

    Die Adoptionsstelle ist für die Adoption von verwandten Kindern, Stiefkindern und ausländischen Kindern zuständig.

    Eine Adoption ist ein Prozess und Sie werden während der gesamten Zeit von der Adoptionsstelle begleitet. Auch nach Abschluss des Adoptionsverfahrens haben Sie einen Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung.

    Die Adoptionsvermittlungsstelle prüft, ob Sie für die Adoption eines Kindes geeignet sind. Dazu nehmen Sie an einem Seminar teil, reichen Unterlagen ein und führen Gespräche mit dem Team der Adoptionsvermittlungsstelle. Darüber hinaus finden Hausbesuche statt. Im Mittelpunkt stehen das Wohl des Kindes und der Schutz seiner Rechte und Bedürfnisse.

    Wenn Sie als Adoptiveltern in Frage kommen, werden Sie als geeigneter Adoptionsbewerber zugelassen. Dann kann die Adoptionsvermittlungsstelle ein Kind vermitteln.

    Wer für welches Kind ausgewählt wird, entscheidet das Team der Adoptionsvermittlungsstelle. Die Vermittlung erfolgt, wenn die Entwicklung einer positiven Eltern-Kind-Beziehung erwartet werden kann.

    Voraussetzungen

    Sie müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein.

    • Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein.
    • Sie verfügen über ein gesichertes Einkommen und/oder eine ausreichende finanzielle Absicherung.
    • Ihre berufliche Situation muss ausreichend Zeit für die Erziehung Ihrer Kinder lassen.
    • Sie müssen bei guter Gesundheit sein. Eine Bescheinigung Ihres Hausarztes ist ausreichend. Ein Merkblatt zur Vorlage beim Arzt erhalten Sie bei der Adoptionsvermittlungsstelle.
    • Sie müssen frei von strafrechtlichen Verurteilungen sein. Es ist ein erweitertes Führungszeugnis erforderlich (Auszug aus dem Bundeszentralregister). Ein Zeugnis zur Vorlage bei der Stadt erhalten Sie bei der Adoptionsvermittlungsstelle.
    • Sie müssen bereit sein, die Religion des Kindes oder den Wunsch nach religiöser Erziehung der leiblichen Eltern zu respektieren.

    Für Paare:

    • Sie sollten mindestens 4 Jahre lang in einem gemeinsamen Haushalt leben.
    • Gleichzeitig dürfen Sie keine medizinischen Maßnahmen zur Überwindung der eigenen Kinderlosigkeit ergreifen.

    Wenn sie verheiratet sind, gilt außerdem:

    • Sie können nur gemeinsam adoptieren.
    • Einer von Ihnen muss mindestens 25 Jahre alt sein. Der jüngere muss mindestens 21 Jahre alt sein.

    Die gemeinsame Adoption wird vorrangig berücksichtigt. Für Alleinstehende kommt eine Adoption nur in Frage, wenn:

    • ein verwandtes Kind adoptiert wird.
    • bereits eine enge Beziehung zu dem Kind besteht.
    • durch die Adoption das gewohnte Lebensumfeld erhalten bleibt.
    • sichergestellt ist, dass das Kind in stabilen sozialen Verhältnissen aufwachsen wird.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 06.04.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kreisjugendamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Wiedenhof 5

    51643 Gummersbach

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02261 88-5198

    Version

    Technisch geändert am 06.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für die Beurkundung muss die Identität nachgewiesen werden, damit klar ist, dass das Kind das adoptiert werden soll und nicht jemand anderes die Einwilligung widerruft. Ein Kind, das 16 Jahre oder älter ist, kann hierfür den Personalausweis vorlegen. Ein Kind das jünger ist, sollte mit der Stelle bei der die Urkunde aufgenommen werden soll, klären, wie es seine Identität belegen kann.

    Formulare

    Keine

    Voraussetzungen

    Die gesetzliche Vertretung oder das mindestens 14 Jahre alte Kind selbst hat in der vorgeschriebenen Form in eine Adoption eingewilligt.

    Das Kind ist mindestens 14 Jahre alt und geschäftsfähig.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Waldbröl

    Verfahrensablauf

    • Am günstigsten ist es, wenn mit der Stelle die die Urkunde aufnehmen soll ein Termin vereinbart wird. Vor der Beurkundung informiert die Person die die Urkunde aufnimmt über die rechtlichen Folgen, die die Beurkundung hat.
    • Für die Beurkundung im Jugendamt ist eine Terminvereinbarung erforderlich.
    • Die Urkunde wird an das Familiengericht übersandt.
    • Der Widerruf der Einwilligung wird wirksam, sobald die Urkunde bei dem Familiengericht eingegangen ist. Geht die Urkunde bei dem Familiengericht ein, bevor dieses abschließend über die Adoption entschieden hat, kann die Adoption nicht mehr erfolgen.

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Die erforderlichen rechtlichen Belehrungen und Fragen, die ggf. vor der Beurkundung gestellt werden sollen, erfordern einen zeitlichen Aufwand. Der Zeitaufwand ist in jedem Einzelfall anders. Hinzu kommt eine eventuelle Wartezeit vor Ort.

    Es ist empfehlenswert, einen Termin für die Beurkundung zu vereinbaren.

    Kosten

    Für die notarielle Beurkundung entstehen Kosten entsprechend der jeweils gültigen Gebührenordnung. Die genaue Höhe der Kosten kann das Notariat vor einer Beurkundung mitteilen.

    Die öffentliche Beurkundung des Widerrufs vor der Urkundsperson eines Jugendamtes ist kostenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Widerruf der Einwilligung muss öffentlich beurkundet werden. Das ist in einem Notariat und in einem Jugendamt möglich.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Waldbröl

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport der Freien Hansestadt Bremen am 05.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de