Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit BeschäftigungOnline erledigen

    Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung beantragen

    Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation erhalten und zugleich eine zeitlich nicht eingeschränkte Beschäftigung ausüben, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

    Beschreibung

    Hinweise für Mönchengladbach

    Der Online-Dienst richtet sich an:

    • Menschen, die eine erstmalige Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen (wenn Sie noch keinen deutschen Aufenthaltstitel besitzen oder im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, der Ihnen zu einem anderen Zweck erteilt wurde (z.B. Studium, Arbeit oder Ausbildung) beantragen möchten.
    • Menschen, die eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen (wenn Sie bereits einen deutschen Aufenthaltstitel zum Zwecke des Familiennachzugs besitzen und diesen verlängern wollen, um Ihren Aufenthalt in Deutschland fortzusetzen) beantragen möchten.

     

    Bitte beachten Sie:

    • Ihr Aufenthaltstitel wurde Ihnen für einen bestimmten Zweck erteilt (zum Beispiel für ein Studium oder den Familiennachzug). Sollte sich der Hauptzweck Ihres Aufenthalts ändern, weil Sie zum Beispiel von einer Ausbildung in die Erwerbstätigkeit wechseln möchten, handelt es sich nicht um die Änderung einer Nebenbestimmung. In diesem Fall nutzen Sie bitte die entsprechenden Online-Dienste für die Beantragung eines neuen Aufenthaltstitels.
    • Inhaber von Aufenthaltsgestattungen oder Duldungen können diesen Online-Dienst nicht nutzen und wenden sich bitte an die zuständige Ausländerbehörde.

     

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_5374d3440c866e8174f3b81d45420543

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 28.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ausländer- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Goebenstraße 4 - 8

    41061 Mönchengladbach

    Version

    Technisch geändert am 17.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Mönchengladbach

    Mithilfe dieses Online-Dienstes können Sie online eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen beantragen.

    Halten Sie hierfür die folgenden Unterlagen bereit:

    • Ihr Ausweisdokument (Reisepass oder Passersatzpapier),
    • Ihr aktuelles Aufenthaltsdokument, falls vornhanden (z.B. Aufenthaltstitel, Visum, ausländische Aufenthaltserlaubnis),
    • Wenn Sie in Vertretung für eine andere Person handeln: Nachweis über Ihre Vertretungsbefugnis.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, optional weitere Unterlagen hochzuladen, insbesondere:

    • Nachweise über das Bestehen der familiären Beziehung zu Ihrer Bezugsperson (z.B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde),
    • Nachweise über Ihre Sprachkenntnisse (z.B. Sprachzertifikate),
    • Beim Nachzug zu einem ausländischen Familienmitglied: Nachweise über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts (z.B. Einkommensnachweise, Mietvertrag) und Ihren Krankenversicherungsschutz.

    Nicht alle der aufgeführten Dokumente sind auch zwingend online einzureichen. Es empfiehlt sich jedoch, der Ausländerbehörde so viele Informationen wie möglich bereitzustellen, damit Ihr Anliegen ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.

     

    Formulare

    • Formulare: Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Die für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation in Deutschland zuständige Stelle hat mit einem Bescheid festgestellt, dass Ihnen zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit berufspraktische oder theoretische Kenntnisse oder Fähigkeiten fehlen und die Anpassung, Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen für Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation erforderlich sind.
      Wenn Sie beabsichtigen in einem reglementierten Beruf zu arbeiten, muss sich aus dem Bescheid ergeben, dass die Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen für die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis erforderlich sind.
    • Sie haben sich erfolgreich für eine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme angemeldet.
    • Die Qualifizierungsmaßnahme ist geeignet, die Anerkennung der Berufsqualifikation oder den Berufszugang zu ermöglichen.
    • Sie verfügen mindestens über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2.
    • Sie können ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine spätere Beschäftigung nach Erlangung der vollständigen Anerkennung sowie ein konkretes Arbeitsplatzangebot für die beabsichtigte Beschäftigung während des Anerkennungsverfahrens vorlegen.
    • Die beabsichtigte Tätigkeit steht im Zusammenhang mit den in der späteren Beschäftigung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen.
    • Die Bundesagentur für Arbeit hat der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt.
      Die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt.
    • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
    • Für reglementierte Berufe muss eine Berufsausübungserlaubnis erteilt oder zugesagt sein muss, soweit diese erforderlich ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 16 d Absatz 1 i.V.m. § 16d Abs. 2 AufenthG

    Verfahrensablauf

    Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres OnlineAntrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
    • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eATKarte.
    • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eATKarte bei der Ausländerbehörde abholen.
    • Die eATKarte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.

    Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    Fristen

    Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragt werden. Widerspruchsfrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    etwa sechs bis acht Wochen.

    Kosten

    Hinweise für Mönchengladbach

    Die Höhe der Gebühr zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels wird einzelfallbezogen unter Berücksichtigung von möglichen Ermäßigungen festgesetzt.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

    Version

    Technisch geändert am 25.11.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Mönchengladbach

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de