Krankenhilfe nach §40 SGB VIII

    Krankenhilfe nach §40 SGB VIII

    Hinweise für Moers

    Beschreibung

    Hinweise für Moers

    Aufgrund der vom Gesetzgeber beschlossenen Versicherungspflicht sind alle Personen, die keine Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, verpflichtet den Krankenschutz bei der zuletzt zuständigen Krankenkasse zu beantragen.

    Eine Antragstellung beim Fachdienst Soziales ist nur dann möglich, wenn eine anderweitige Krankenversicherung (zum Beispiel freiwillige Weiterversicherung oder Familienversicherung) nicht möglich ist und gleichzeitig Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht.

    Da mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG, BGBl. I, Seite 2190), welches am 01.01.2004 in Kraft getreten ist, Sozialhilfeempfänger leistungsrechtlich mit gesetzlich Versicherten gleichgestellt werden, entsprechen die Leistungen denen der gesetzlichen Krankenkassen.

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    07.2 Fachdienst - Sozialgesetzbuch XII und Asylbewerberleistungsgesetz

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    47441 Moers

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 11.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Hinweise für Moers

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de