vorgesehen zum Löschen - Wohngeld Bewilligung einer Erhöhung

    Erhöhungsantrag Wohngelderhöhung

    Wenn sich Ihr Gesamteinkommen verringert hat, oder sich Ihre Mietbelastung oder die Anzahl der Haushaltsmitglieder erhöht hat, dann können Sie einen Antrag auf Wohngelderhöhung stellen.

    Beschreibung

    Hinweise für Blomberg

    Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum. Wohngeld gibt es:

    • als Mietzuschuss für Mieter:innen einer Wohnung oder für Bewohner:innen eines Heimes
    • als Lastenzuschuss für Eigentümer:innen eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung

    Insbesondere Rentner, Bezieher von Arbeitslosengeld I und Erwerbstätige mit niedrigem Einkommen gehören zur Gruppe der Wohngeldbezieher.
    Anders als beispielweise beim Arbeitslosengeld II oder der Grundsicherung für Ältere und Nichterwerbstätige ist es beim Bezug von Wohngeld in der Regel unschädlich, wenn man über Vermögen verfügt (z.B. Sparguthaben).

    Nur dann, wenn Vermögen in erheblichem Umfang (z.B. bei einer Person über 60.000 €) vorhanden ist, besteht kein Wohngeldanspruch.
    Das Einkommen oder Vermögen naher Verwandter außerhalb des eigenen Haushaltes spielt für den Bezug von Wohngeld ebenfalls keine Rolle.

    Berechnung, Antrag und weitere Informationen erhalten Sie über den Link in der Kachel "Onlinedienstleistungen".

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_ec15de2ce09822b3f1d084497920e8bb

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 21.02.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Senioren, Jugend und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 1

    32825 Blomberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05235 504-0

    Fax: 05235 504-161

    E-Mail: info@blomberg-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 16.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Blomberg

    • Wohngeldantrag (Vordruck)
    • Mietvertrag oder Eigentumsnachweis
    • Mietbescheinigung bzw. Nachweise über Belastungen (Darlehen, Grundbesitzabgaben, etc.)
    • Einkommensnachweise (z. B. Verdienstbescheinigung (Vordruck), Abrechnungen, Rentenbescheid, Bescheid Arbeitslosengeld, Zins- /Erträgnisbescheinigungen usw.)

    Wenn Sie wissen möchten, ob Sie einen Anspruch auf Miet- oder Lastenzuschuss haben, können Sie mit dem Wohngeldrechner des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen einen möglichen Leistungsanspruch errechnen, ehe Sie einen Antrag stellen.

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für eine Erhöhung des Wohngeldes:

    • die Verringerung des Einkommens um mehr als 15 %,
    • die Erhöhung der Zahl der Haushaltsmitglieder,
    • die Erhöhung der Miete oder der Belastung bei Wohneigentum um mehr als 15 %.

     

    Diese Veränderungen können, müssen aber nicht zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Blomberg

    Sie selbst als wohngeldberechtigte Person müssen den Antrag stellen. Nach Prüfung Ihres Einkommens und Ihrer Kosten wird Ihnen bei berechtigtem Anspruch das Wohngeld bewilligt. Die Bewilligung und die Höhe der Zahlung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

    Fristen

    Hinweise für Blomberg

    Eine Bewilligung erfolgt in der Regel für 12 Monate.

    Einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld sollten Sie 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes stellen. Das Wohngeld oder eine Erhöhung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Blomberg

    Veränderungen Ihrer finanziellen Situation teilen Sie Ihrer Wohngeldbehörde mit. Den Antrag auf ein erhöhtes Wohngeld stellen Sie ebenfalls bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde. Es werden die Voraussetzungen für diesen Anspruch geprüft.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Blomberg

    Die Gewährung und die Höhe von Wohngeld ist abhängig 

    • von der Anzahl der im Haushalt wohnenden Personen
    • dem Einkommen aller Haushaltsmitglieder
    • der Höhe der Miete oder Belastung

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 15.01.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Blomberg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de