Erstmalige Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in reglementierten Berufen im Bewacherrecht anzeigen
Hinweise für Heinsberg
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf einer Erlaubnis.
Die so beschriebene gesetzliche Definition des Bewachungsgewerbes weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten aus. Es gehören zum Bewachungsgewerbe z. B. die herkömmliche Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudeüberwachung, Überwachung von Veranstaltungen, Fluggastkontrolle, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, der Personenschutz und auch die Bewachung von Industrieanlagen.
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Ansprechpartner
Kreis Heinsberg
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02452 13-3263
E-Mail: info@kreis-heinsberg.de
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
§ 13a Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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