Anzeige der erstmaligen Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in reglementierten Berufen Bestätigung im Bewacherrecht

    Erstmalige Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in reglementierten Berufen im Bewacherrecht anzeigen

    Hinweise für Heinsberg

    Beschreibung

    Hinweise für Heinsberg

    nicht angegeben

    Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf einer Erlaubnis.

    Die so beschriebene gesetzliche Definition des Bewachungsgewerbes weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten aus. Es gehören zum Bewachungsgewerbe z. B. die herkömmliche Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudeüberwachung, Überwachung von Veranstaltungen, Fluggastkontrolle, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, der Personenschutz und auch die Bewachung von Industrieanlagen.

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    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

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    Technisch geändert am 07.02.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kreis Heinsberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Valkenburger Straße 45

    52525 Heinsberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02452 13-3263

    E-Mail: info@kreis-heinsberg.de

    Version

    Technisch geändert am 07.02.2023

    Sprachversion

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    Allgem. Ordnungsrecht / Standesamtaufsicht

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    52525 Heinsberg

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Heinsberg

    Formulare

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    Voraussetzungen

    Hinweise für Heinsberg

    Rechtsgrundlage(n)

    § 13a  Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO)

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 13.02.2024

    Stichwörter

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