Rundfunkbeitrag - Befreiung beantragen
Wenn Sie staatliche Sozialleistungen beziehen, können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Das Gleiche gilt für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe.
Beschreibung
Hinweise für Hörstel
Aushändigung und ggf. Aufnahme der Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Bei Vorliegen der Einkommensvoraussetzungen oder bei entsprechender Behinderung brauchen keine Rundfunk- und Fernsehgebühren an die GEZ entrichtet werden. Die Befreiung ist bei der GEZ zu beantragen.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Hörstel
- Rundfunkteilnehmer-Nummer
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen: "RF"
- Bescheid zur Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten
- Bescheid über Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz
- Bescheid über Grundsicherungsleistungen
- Bescheid über Bürgergeld
- Bescheid über BAföG-Leistungen
Formulare
Hinweise für Hörstel
Voraussetzungen
- Sie empfangen staatliche Sozialleistungen, wie zum Beispiel:
- Arbeitslosengeld II
- Sozialhilfe
- BAföG
- Grundsicherung
- oder Sie sind taubblind
- oder empfangen Blindenhilfe.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Hörstel
Verfahrensablauf
Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Verwenden Sie hierfür das vorgeschriebene Formular.
Sie erhalten es
- bei Städten,
- bei Gemeinden,
- bei den zuständigen Behörden und
- im Internet.
Das Internet-Formular können Sie Online ausfüllen. Drucken Sie dieses am Ende des Eingabeprozesses aus und unterschreiben Sie es. Legen Sie die erforderlichen Nachweise bei und schicken Sie Ihre Unterlagen über den Postweg an die zuständige Stelle.
Fristen
Sie müssen die Befreiung innerhalb von 2 Monaten beantragen, nachdem der Bewilligungsbescheid ausgestellt wurde.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Hörstel
Kosten
Hinweise für Hörstel
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie eine Befreiung erhalten, so erstreckt sich diese innerhalb der Wohnung zugleich auf Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann. Das gleiche gilt für Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihren eingetragenen Lebenspartner.
Weitere Informationen
Hinweise für Hörstel
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatskanzlei Bremen am 01.09.2022