Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Eintragung
Beschreibung
Hinweise für Willich
In jedem Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Das Wählerverzeichnis enthält den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Angaben zur Wohnung der wahlberechtigten Personen.
Sie werden von Amts wegen als Wahlberechtigte oder Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie am 42. Tag vor der Wahl wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wenn Sie nach dem 42., aber bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogen und gemeldet sind, werden Sie ebenfalls von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sollte dies nicht geschehen, können Sie sich auf Antrag bis zum Beginn der Einsichtsfrist eintragen lassen.
Die Einsicht in das Wählerverzeichnis wird Ihnen an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Kalendertag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten im Wahlamt der Stadt Willich gewährt. Innerhalb der Einsichtsfrist können Sie schriftlich Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Falls Ihre Daten nicht richtig oder nicht vollständig sind oder Sie in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen wurden, werden diese innerhalb der Einspruchsfrist berichtigt.
Nur wenn Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Sie an der Wahl teilnehmen.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Willich
Voraussetzungen
Hinweise für Willich
Sie sind wahlberechtigt für die Kommunalwahl wenn:
- Sie am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind.
- Sie Deutsche beziehungsweise Deutscher oder Staatsangehörige beziehungsweise Staatsangehöriger der Europäischen Union sind.
- Sie mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl Ihre Wohnung, Hauptwohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ohne eine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.
- Sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Rechtsgrundlage(n)
- § 7 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 9 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 10 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 11 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 12 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 15 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 16 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Verfahrensablauf
Hinweise für Willich
Eintragung in das Wählerverzeichnis
Die Wahlbenachrichtigung wird vor der Wahl per Post verschickt. Falls Sie keine erhalten haben, melden Sie sich beim Wahlamt der Stadt Willich. Sollten Sie nicht im Wählerverzeichnis aufgeführt sein, können Sie die Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen. Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie unverzüglich eine Wahlbenachrichtigung. Falls Sie nicht wahlberechtigt sind, werden Sie ebenfalls sofort benachrichtigt.
Einsicht in das Wählerverzeichnis
- Sie suchen das Wahlamt der Stadt Willich während der allgemeinen Öffnungszeiten auf.
- Sie können das Wählerverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen.
- Sie können das Wählerverzeichnis bezüglich der Daten anderer Personen einsehen, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. In diesem Rahmen können Sie Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen, um das Wahlrecht einzelner bestimmter Personen zu prüfen.
Fristen
Hinweise für Willich
Den Antrag zur Eintragung in das Wählerverzeichnis können Sie vom 41. Tag bis zum 21. Tag vor der Wahl stellen.
Einsicht in das Wählerverzeichnis erhalten Sie vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zu den allgemeinen Öffnungszeiten im Wahlamt.
Die Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis läuft vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Hinweise für Willich
Hilfsperson
Personen, die den Antrag nicht selbst stellen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann den Antrag unterschreiben.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.03.2021
Stichwörter
Hinweise für Willich