Vorgesehen zum Löschen - Fundsachen Herausgabe
Hinweise für Rheda-Wiedenbrück
Beschreibung
Hinweise für Rheda-Wiedenbrück
Wenn Sie einen Wertgegenstand (das heißt einen Gegenstand mit einem Wert von mehr als 10 Euro) gefunden haben, müssen Sie diesen Fund abgeben. Anlaufstellen sind die Fundbüros der Kommunen. Dort wird eine Fundanzeige aufgenommen. Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie ihre Personalien werden festgehalten, da Sie unter Umständen später Anspruch auf Finderlohn haben oder auf den Fund selbst, falls sich nach Fristablauf kein Besitzer feststellen lässt.
Aufbewahrung
In der Regel werden Fundsachen im Bürgerbüro im Rathaus Rheda aufbewahrt.
Wenn Sie große Fundsachen, zum Beispiel Fahrräder oder Mopeds, bei uns anzeigen, beauftragen wir auf Wunsch den Baubetriebshof, die Gegenstände bei Ihnen abzuholen.
Gefundene Schlüssel werden in einem Schaukasten in der Wartezone im Bürgerbüro im Rathaus Rheda aufbewahrt.
Sofern Sie Eigentum an einer Fundsache erwerben möchten, soll die Fundsache bei Ihnen zu Hause aufbewahrt werden. Eine Anzeige beim Fundbüro ist erforderlich.
Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finder/in Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von Ihnen nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt Rheda-Wiedenbrück selbst Eigentümerin der Sachen.
Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.
Tiere
Auch Tiere gelten als Fundsache. Wenn Sie ein Tier gefunden haben, sollten Sie Kontakt mit uns aufnehmen und den Fund anzeigen. Tiere können wir im Bürgerbüro nicht annehmen; Ihnen zugelaufene oder zugeflogene Tiere können Sie uns telefonisch melden. Wir kümmern uns dann um die Unterbringung.
Sie können Fundtiere auch ohne Anzeige direkt in einem Tierheim abgeben. Die Fundanzeige wird dann durch das Tierheim erledigt, da ohne Anzeige die Kommune nicht dazu verpflichtet ist, die Kosten der Unterbringung zu tragen.Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Personaldokumente
- Eigentumsnachweis, z. B. Kaufvertrag, Kassenbeleg, Zweitschlüssel, Fotos
- Gegenstandsbeschreibung
- bei Erteilung von Bescheinigungen im Versicherungsfall: gegebenenfalls Vordruck der Versicherung
- gegebenenfalls Bestätigung der Diebstahlsanzeige der Polizei
Formulare
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Voraussetzungen
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- Sie haben etwas gefunden, das nicht Ihnen gehört und einen Wert von mehr als 10,00 Euro hat oder
- Sie vermissen etwas und finden es nicht mehr.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
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Sie haben einen Gegenstand verloren:
Fragen Sie zunächst dort nach, wo Sie den Gegenstand verloren haben
Bei Verkehrsunternehmen wenden Sie sich direkt an den jeweiligen Fahrgast-Service. Die Kontaktdaten finden Sie im Internet, in der Regel unter dem Stichwort "Fundsache".
Haben Sie dort keinen Erfolg, wenden Sie sich an das örtliche Fundbüro.
Fundsachen werden auch von Hotels, Kaufhäusern, Kultur- und anderen Einrichtungen nach einer gewissen Zeit im Fundbüro abgegeben. Fragen Sie daher mehrmals in zeitlichen Abständen nach.
Nur wenn eine Fundsache Hinweise auf den Eigentümer oder Besitzer (Name, Geburtsdatum, Anschrift) aufweist, erhalten Sie eine schriftliche Benachrichtigung. Wohnen Sie nicht im Zuständigkeitsgebiet der Fundbehörde, leiten deren Mitarbeiter in diesem Fall die Fundsache an die Fundbehörde Ihres Wohnortes in Deutschland weiter.
In der Regel muss die verlierende Person gegenüber der Finderin, dem Finder oder dem Fundbüro einen Eigentumsnachweis erbringen, zum Beispiel
- eine genaue Beschreibung des Gegenstandes,
- Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Verlustes,
- Kaufbeleg, Kaufvertrag,
- bei Mobilgeräten die IMEI-Nr. des Gerätes oder die Nummer der SIM-Karte (beide in den Kaufunterlagen nachzulesen),
- Bei (digitalen) Kameras ist die Seriennummer,
- bei Fahrrädern die Rahmennummer oder Codierung
Eine Abholung durch Dritte ist mit Ausweis und Vollmacht möglich.
Sie haben einen Gegenstand gefunden:
Sie müssen ihn abgeben.
Im Fundbüro wird eine Fundanzeige aufgenommen.
Dabei werden die Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie Ihre Personalien festgehalten.
Häufig können Sie gefundene Gegenstände auch bei den Bürgerämtern oder bei der Polizei abgeben. Informieren Sie sich vorab.
Meldet sich der Besitzer nicht innerhalb von 6 Monaten, haben Sie Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Diesen Anspruch müssen Sie innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist geltend machen. Wenn Sie den Gegenstand nicht möchten oder wenn Sie ihn in öffentlichen Gebäuden oder kommunalen Verkehrsmitteln gefunden haben, wird die Stadt oder die Gemeinde Eigentümerin der Sachen. Bei Fund in privaten Geschäftsräumen gilt der Geschäftsinhaber als Finder.
Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.
Negativbescheinigung zur Vorlage bei der Versicherung
Beim Fundbüro erhalten Sie auch eine Bescheinigung darüber, dass der vermisste Gegenstand nicht abgegeben wurde (sogenannte Negativbescheinigung). Wenden Sie sich dazu persönlich an die zuständige Stelle.
Fristen
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6 Monate zur Abholung.
Bearbeitungsdauer
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Sofort bei persönlicher Vorsprache.
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Als Finder steht Ihnen Finderlohn zu, wenn sich der Eigentümer oder die Eigentümerin meldet. Diesen müssen Sie mit ihr oder ihm direkt regeln.
Die Höhe des Finderlohns beträgt:
- bei einem Wert bis 500 €: 5 %
- bei einem Wert über 500 €: 25 € (5 % von 500 €) plus 3 % von dem über 500 € hinausgehenden Wert.
Für Funde in öffentlichen Verkehrsmitteln und Behörden gibt es bis zu einem Wert von 50 Euro keinen Finderlohn, darüber hinaus
- 2,5 % für einen Wert zwischen 50,00 und 500,00 Euro und
- 1,5 % für den 500,00 Euro überschreitenden Wert.
Wer gefundene fremde Sachen behält, macht sich unter Umständen strafbar.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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