Unterstützung bei der Durchsetzung der dauerhaften Unterbringung eines Kindes bei den Pflegepersonen bekommen
Der Pflegekinderdienst kann die Pflegeeltern unterstützen, wenn ein Kind dauerhaft in der Pflegefamilie leben soll, weil sich die Bedingungen in der Ursprungsfamilie langfristig nicht verbessern.
Beschreibung
Hinweise für Kleve
In Vollzeitpflege werden Kinder und Jugendliche untergebracht, deren Betreuung und Erziehung in der Ursprungsfamilie nicht sichergestellt ist. Der Schwerpunkt in der Vollzeitpflege liegt im Aufbau einer sicheren und dauerhaften Bindung der Minderjährigen an die Pflegeeltern.
Ob ein Kind vorübergehend oder dauerhaft in einer Pflegefamilie bleiben wird, lässt sich oft nicht voraussagen. Lebt ein Kind oder Jugendlicher dauerhaft in Vollzeitpflege, so sind die Pflegeeltern für die Erziehung des Minderjährigen verantwortlich.
Mit dem Tag der Aufnahme eines vom Jugendamt vermittelten Kindes oder Jugendlichen erhalten Pflegeeltern gestaffelt nach dem Alter des Kindes Pflegegeld und unter Umständen auch einmalige Beihilfen und Zuschüsse des Jugendamtes.
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Voraussetzungen
- Ein Pflegekind lebt seit längerer Zeit in einer Pflegefamilie.
- Die Eltern des Kindes oder Personen mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes verlangen die Herausgabe des Kindes.
- Das körperliche, seelische oder geistige Kindeswohl wird durch die Wegnahme aus der Pflegefamilie gefährdet.
- Die Pflegepersonen wünschen / benötigen Unterstützung durch den Pflegekinderdienst.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
- Die Pflegepersonen wenden sich mit dem Wunsch nach Unterstützung / Begleitung an den Pflegekinderdienst, wenn die Herausgabe des Kindes verlangt wird.
- Die Pflegepersonen müssen beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie stellen. Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.
- Das Gericht muss darüber hinaus auch von Amts wegen tätig werden, so dass das Jugendamt ebenfalls einen entsprechenden Antrag stellen kann.
- Bis zum Abschluss des Verfahrens kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, nach der das Pflegekind bis zum Entscheid bei der Pflegefamilie bleibt.
- Pflegekinder ab 14 Jahren sind bei Verfahren, die die Personen oder Vermögenssorge betreffen, stets vom Gericht anzuhören. Ein Kind unter 14 Jahren wird dann angehört, wenn seine Neigungen, Bindungen oder sein Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhaltes als notwendig erscheint.
- Die gerichtliche Entscheidung beruht in jedem Fall auf dem "Kindeswohlprinzip".
Fristen
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Bearbeitungsdauer
Der Pflefgekinderdienst wird nach Kontaktaufnahme durch die Pflegepersonen die Begleitung bei den Verfahren zum „Verbleib eines Kindes bei Pflegepersonen“ beginnen. Die Länge des Verfahrens hängt von der Dauer des gerichtlichen Verfahrens vor dem Familiengericht ab.
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport der Freien Hansestadt Bremen am 24.05.2023
Stichwörter
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