Änderung des Wohnorts bei einem Kinderreisepass beantragen
Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln und in nächster Zeit mit Ihren Kindern in das Ausland verreisen möchten, können Sie den Kinderreisepass weiterverwenden. Eine Aktualisierung der Wohnortangabe im Kinderreisepass ist nicht mehr möglich.
Beschreibung
Der Kinderreisepass wird seit dem 01.01.2024 nicht mehr ausgestellt, geändert oder verlängert. Für Sie als Eltern von Kindern unter 12 Jahren entfällt somit der Aufwand, jährlich einen Kinderreisepass neu zu beantragen oder zu verlängern.
Hat Ihr Kind noch einen gültigen Kinderreisepass, kann dieses Ausweisdokument bis zum Ende der Gültigkeit weiterverwendet werden.
Bei einer Wohnortänderung können Sie einen normalen Reisepass für Ihr Kind beantragen. Dieser ist für Personen unter 24 Jahren maximal 6 Jahre gültig. Bei Reisen innerhalb der Europäischen Union (EU) sowie nach Norwegen, Island, die Schweiz, Liechtenstein und in die Türkei genügt für Ihr Kind auch ein Personalausweis. Für Reiseziele über die EU hinaus ist in der Regel ein Reisepass erforderlich.
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Ausstellung eines Passes - § 6 Absatz 1 Passgesetz (PaßG)
Gültigkeitsdauer - § 5 Passgesetz (PaßG)
Lichtbild - § 4 Passverordnung (PassV)
Gebühren - § 15 Passverordnung (PassV)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Weitere Informationen
Hinweise für Löhne
1. Bei verheirateten Eltern:
Bei Eheleuten sind beide Eltern sorgeberechtigt und müssen somit bei der Beantragung von Personalausweisen (wenn das Kind unter 16 ist) und bei der Beantragung von Reisepässen (Kind unter 18 Jahren), persönlich bei uns vorsprechen. Kann nur ein Elternteil das Ausweisdokument beantragen, gilt das gleiche wie unter Nr. 5.
2. Verheiratete, aber dauernd getrennt lebende Eltern:
Bei Eheleuten, die getrennt leben und noch beide das Sorgerecht haben, gilt diese Vorschrift auch.
3. Geschiedene Eltern:
Bei geschiedenen Eltern, mit gemeinsamer Sorge, gilt die o. g. Vorschrift auch.
4. Sorgerechtsbeschluss:
Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, muß er/sie dies nachweisen und uns den rechtskräftigen Sorgerechtsbeschluß im Original vorlegen. Die sorgeberechtigte Person kann daraufhin (in begleitung des entsprechenden Kindes) den Reisepass bzw. Personalausweis alleine beantragen.
5. Wenn sich ein sorgeberechtigter Partner im Ausland oder in einer anderen Stadt im Inland befindet:
Sollte es einem sorgeberechtigten Partner nicht möglich sein bei uns vorbeizukommen, da er sich im Ausland oder in einer anderen Stadt in Deutschland befindet, so kann er eine formlose Einverständniserklärung schreiben. Diese Erklärung sollte den Namen und das Geburtsdatum des Kindes enthalten und erklärt werden, dass er/sie mit der Beantragung/Verlängerung einverstanden ist. Der Personalausweis des nicht anwesenden Elternteils muss bei Beantragung vorgelegt werden.
6. Bei Vormundschaft:
Besteht eine Vormundschaft durch das Jugendamt oder eine benannte Person, muß eine Bescheinigung darüber vorgelegt werden.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 18.04.2024
Stichwörter
Hinweise für Löhne