Unterhaltsansprüche aus dem Ausland und im Ausland lebenden Person
Hinweise für Willich
Beschreibung
Hinweise für Willich
Es handelt sich um die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegenüber in Deutschland lebenden unterhaltspflichtigen Elternteilen, sofern das unterhaltsberechtigte Kind im Ausland lebt. Das Ersuchen wird nicht durch die Sachbearbeiter/-innen der Stadt Willich bearbeitet, sondern durch das Bundesamt für Justiz. An diese Behörde wird das Unterhaltsersuchen weitergeleitet, welches anschließend alle geeigneten Schritte unternimmt, um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Wichtig ist hierfür, dass alle notwendigen Unterlagen vorliegen. Das Bundesamt für Justiz gilt als bevollmächtigt, im Namen der unterhaltsberechtigten Person außergerichtlich oder gerichtlich tätig zu werden.
Anträge sind über die Zentrale Behörde des Vertragsstaats, in dem die oder der Antragsteller/in und das Kind ihren bzw. seinen Aufenthalt haben, beim Bundesamt für Justiz in Deutschland einzureichen.
Als vertretungsberechtigter Elternteil können Sie für Ihr Kind Anträge über die Zentrale Behörde des Vertragsstaats, in dem Sie und Ihr Kind Ihren Aufenthalt haben, über die für Sie zuständige Zentrale Behörde in ihrem Aufenthaltsstaat ein Unterhaltsersuchen beim Bundesamt für Justiz einreichen. Gemäß § 5 Abs. 5 AUG gilt das Bundesamt für Justiz bei eingehenden Ersuchen als bevollmächtigt, im Namen der unterhaltsberechtigten Person außergerichtlich oder gerichtlich tätig zu werden. Dies umfasst im Wesentlichen die Überprüfung des Aufenthaltsorts der unterhaltspflichtigen Person und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Je nach Fallgestaltung wird ein ausländischer Titel in Deutschland für vollstreckbar erklärt oder es wird erstmalig ein Unterhaltstitel erwirkt. Sollte die Vaterschaft noch nicht geklärt sein, so wird zuvor ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren durchgeführt. Soweit möglich, wird auf eine freiwillige Zahlung von Unterhalt hingewirkt. Bleiben Zahlungen aus, wird die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Es gibt internationale Übereinkommen, die internationale Unterhaltsangelegenheiten vereinfachen sollen. Welches Übereinkommen Anwendung findet, hängt von dem Land ab, in dem Sie und Ihr Kind Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Bundesleistung
Es handelt sich hierbei um eine Leistung des Bundes. Bei Rückfragen empfiehlt es sich, direkt mit der Zentralen Behörde in Kontakt zu treten, da dort die entsprechende Sachbearbeitung stattfindet.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Der Elternteil, der den Unterhalt für das Kind geltend macht, befindet sich im Ausland. Den Antrag für Kindesunterhalt kann der Elternteil stellen, dem die elterliche Sorge zusteht. Der Antrag kann auch vor Geburt des Kindes gestellt werden. Das Kind muss minderjährig sein.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Die Stadt Willich und somit das Team Unterhalt ist in dieser Leistung nicht involviert.
Die/Der Antragsstellende stellt direkt beim Bundesamt für Justiz einen entsprechenden Antrag. Die gesamte Sachbearbeitung findet dort statt. Daher können auch einige der oben abgefragten Punkte nicht vollständig beantwortet werden, da der dortige Vorgang hier nicht bekannt ist.
Fristen
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Das Kind muss noch minderjährig sein. Sollte das Kind im Verfahren volljährig werden, kann eine gerichtliche Vertretung nicht mehr erfolgen und es ist ein Anwalt zu beauftragen. Dies bringt in der Regel Kosten mit sich
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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