Erschließungsbeitrag
Wenn Sie ein Grundstück erwerben möchten, können Sie mit Hilfe einer bei der zuständigen Gemeinde zu beantragenden Anliegerbescheinigung in Erfahrung bringen, welche auf Bundesrecht zurückgehenden gemeindlichen Abgaben mit diesem Grundstück im Zusammenhang stehen.
Beschreibung
Hinweise für Wuppertal
Der Erschließungsbeitrag wird durch das Ressort Straßen und Verkehr erhoben.
Mit dem Erschließungsbeitrag wird der Erschließungsaufwand der Stadt Wuppertal refinanziert, der ihr für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage entsteht. Der Erschließungsaufwand umfasst bei Straßen z.B. die Kosten für die erstmalige Herstellung der Fahrbahn, der Gehwege, der Parkstreifen, der Radwege, der Straßenbeleuchtungsanlagen, der Straßenentwässerungsanlagen (Sinkkästen und Kanal) sowie die Kosten für den Erwerb der ausgebauten Straßenflächen.
Zu dem Erschließungsaufwand gehören nicht die Kosten für die die Herstellung von öffentlichen und privaten Grundstücksentwässerungsanlagen sowie die Kosten für die Verlegung von Gas-, Wasser-, Strom und Kommunikationsleitungen. Hierfür werden andere öffentlich-rechtliche Abgaben (z.B. Kanalanschlussbeitrag, Kanalbenutzungsgebühren) oder privat-rechtliche Entgelte erhoben.
Die Höhe des Erschließungsbeitrags richtet sich nach der Grundstücksfläche und nach Art und Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks. Der Beitragsmaßstab ist in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Wuppertal festgesetzt.
Die Beitragspflicht für ein Grundstück entsteht, sobald die Erschließungsanlage auf ihrer gesamten Länge endgültig hergestellt ist und das Grundstück baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann. Der Erschließungsbeitrag wird für die jeweilige Erschließungsanlage nur einmal erhoben, und zwar für deren erstmalige Herstellung. Ein Grundstück, das durch mehrere Erschließungsanlage erschlossen wird, unterliegt für jede dieser Anlagen der Beitragspflicht.
Der Erschließungsbeitrag kann bei Straßen auch für einzelne Straßenabschnitte erhoben werden oder er kann für einzelne Teileinrichtungen erhoben werden (z.B. nur für die Fahrbahn). Von diesen Möglichkeiten kann die Gemeinde Gebrauch machen, wenn die Erschließungsanlage nur teilweise erstmalig hergestellt ist und sie den bereits entstandenen Aufwand vorab refinanzieren will.
Da eine Erschließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind, kann es manchmal Jahrzehnte dauern, bis der Erschließungsbeitrag angefordert wird. Eine benutzbare Straße ist z.B. noch kein Indiz dafür, dass sie auch im rechtlichen Sinne endgültig hergestellt ist.
Der Erschließungsbeitrag wird durch einen Beitragsbescheid angefordert. Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks ist. Der Beitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf der Klage angefochten werden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Wuppertal
Wer wissen möchte, ob ein Grundstück noch der Erschließungsbeitragspflicht unterliegt, kann beim Ressort Straßen und Verkehr eine Bescheinigung über den Erschließungsbeitrag beantragen. Die Auskunft ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 35 EUR.
Formulare
Der Antrag auf Ausstellen einer Anliegerbescheinigung ist schriftlich (formlos) zu stellen.
Voraussetzungen
Das Grundstück, für das eine Anliegerbescheinigung beantragt wird, ist konkret zu benennen unter Beifügung eines Eigentumsnachweises und eines Flurkartenauszugs.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Wuppertal
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Erschließungsbeitrags sind die §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Wuppertal.
Verfahrensablauf
Die Anliegerbescheinigung ist form- und fristlos bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen unter Beifügung eines Eigentumsnachweises und eines Flurkartenauszugs.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
ca. 1 Woche
Kosten
Eine für die Anliegerbescheinigung anfallende Gebühr ist bei der zuständigen Gemeinde zu erfragen.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Wuppertal
Weitere Informationen
Hinweise für Wuppertal
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 12.10.2020
Stichwörter
Hinweise für Wuppertal