Erkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen

    Erkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen

    Hinweise für Herne

    Beschreibung

    Hinweise für Herne

    Hygieneüberwachung durch das Gesundheitsamt

    Immer dann, wenn viele Menschen auf engem Raum beisammen sind oder medizinisch behandelt und gepflegt werden, besteht ein erhöhtes Risiko zur Übertragung von Krankheitserregern.

    Das Infektionsschutzgesetz fordert deshalb, dass unter anderem Einrichtungen der Kinderbetreuung, Altenpflegeheime und Krankenhäuser in speziellen Hygieneplänen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Einhaltung der infektionshygienischen Anforderungen festschreiben.

    Zu den Aufgaben des Gesundheitsamtes gehören regelmäßige Hygienebegehungen in Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen sowie in Einrichtungen der Körper- und Schönheitspflege. Damit wird das Ziel verfolgt, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionskrankheiten frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

    In Deutschland sind gemäß § 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Ärzte, Leiter von medizinischen Laboratorien, Tierärzte, Angehörige anderer Heil- oder Pflegeberufe und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen zur Meldung von Krankheiten beziehungsweise Krankheitserregern  verpflichtet. Die meldepflichtigen Krankheiten (§ 6) und Krankheitserreger (§ 7) sind im IfSG festgelegt. Krankheiten nach § 6 Abs. 1 und 2 des IfSG und Krankheitserreger nach § 7 Abs. 1 und 2 IfSG sind - auch unabhängig voneinander - namentlich an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.

     

     

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    Version

    Technisch geändert am 10.03.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung 43/2 - Gesundheitsamt - Amtsärztlicher Dienst

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    Rathausstraße 6

    44649 Herne

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    Technisch geändert am 10.03.2023

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

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    Deutsch

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