fototechnisch hergestellte Negative von Schriftstücken
Hinweise für Rheda-Wiedenbrück
Beschreibung
Hinweise für Rheda-Wiedenbrück
Beglaubigung von Urkunden
Das sind öffentliche Beglaubigungen und notarielle Beurkundungen.
Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunde etc.), die Sie jederzeit bei dem ausstellenden Standesamt beantragen können, dürfen nicht beglaubigt werden.
Ihr Sachbearbeiter bzw. Ihre Sachbearbeiterin darf Abschriften nicht beglaubigen, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist.
Beglaubigung von Unterschriften
Auch Unterschriften beglaubigt das Bürgerbüro nur, wenn das unterschriebene Schriftstück einer Behörde oder einer Behörde gleichgestellten Stelle vorgelegt werden soll.
Nicht beglaubigt werden Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blankounterschriften) oder solche, die der öffentlichen Beglaubigung nach § 129 BGB bedürfen.
Eine Unterschrift wird nur dann beglaubigt, wenn sie in Gegenwart der Sachbearbeiterin bzw. des Sachbearbeiters geleistet wird.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Beglaubigung von Urkunden:
Die originalen Urkunden müssen vorgelegt werden.
Formulare
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Voraussetzungen
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Die zu beglaubigenden Schriftstücke müssen dem Bürgerbüro im Original vorgelegt werden.
Eine Unterschrift wird nur dann beglaubigt, wenn sie in Gegenwart eines Sachbearbeiter*in des Bürgerbüros getätigt wird.
Rechtsgrundlage(n)
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§§ 33 und 34 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
Verfahrensablauf
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Wenn Sie eine Beglaubigung benötigen, kommen Sie mit Ihren Unterlagen in das Bürgerbüro. Nach Vorlage der Original - Dokumente bekommen Sie die Beglaubigung ausgehändigt.
Fristen
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Keine
Bearbeitungsdauer
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sofort
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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