Wohngeld Rückforderung
Beschreibung
Hinweise für Lüdinghausen
Wohngeld ist ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens.
Dabei wird unterschieden zwischen einem Mietzuschuss für eine Wohnung und einem so genannten Lastenzuschuss für ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung.
Mietzuschuss für eine Wohnung
Einen Mietzuschuss können beantragen:
- Mieter, auch Untermieter
- Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
- Bewohner einers Heimes im Sinne des Heimgesetzes (Selbstzahler)
Lastenzuschuss für ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung
Einen Lastenzuschuss können beantragen:
- Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
- Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts für den eigen genutzten Wohnraum oder Erbbauberechtigte
Keinen Anspruch auf Wohngeld/Lastenzsuchuss haben z. B.
- Leistungsberechtigte nach dem SGB II
- Leistungsberechtigte nach dem SGB XII
- Leistungsberechtigte nach dem AsylblG
- allein stehende Wehrdienstleistende / Zivildienstleistende, da Mietbeihilfe nach dem - Unterhaltssicherungsgesetz beantragt werden kann
- Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder zählen, denen Leistungen zur Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder dem Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III), sog. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) dem Grunde nach zustehen oder im Falle einer Antragstellung dem Grunde nach zustehen würden.
Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld/Lastenzuschuss gewährt werden kann, hängt insbesondere ab von:
- der Höhe des Familieneinkommens
- der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung
- der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
Antragsverfahren
Leistungen nach dem Wohngeldgesetz sind antragsabhängig. Leistungen werden grundsätzlich nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht.
https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/wohngeld
Den Antrag können Sie dann bei der Stadtverwaltung Lüdinghausen, Fachbereich 5, Borg 2, 59348 Lüdinghausen, stellen.
Bitte sprechen Sie mit uns telefonisch einen Termin ab, damit wir für Sie und Ihr Anliegen genügend Zeit einplanen können.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Fachbereich 5: Arbeit und Soziales
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02591 926-500
Fax: 02591 926-509
Wohngeldgesetz - Leistungsgewährung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02591 926-551
Fax: 02591 926-559
erforderliche Unterlagen
Die Rückforderung erfolgt von Amtswegen. Die benötigten Unterlagen werden ggf. von der Wohngeldbehörde angefordert.
Voraussetzungen
Das Wohngeld wird unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert:
- Wenn Ihr Wohngeldbescheid aufgehoben worden ist, ist das bereits gezahlte Wohngeld zu erstatten.
- Soweit Wohngeld ohne Wohngeldbescheid erbracht worden ist, z.B. wenn der Wohngeldbescheid unwirksam geworden ist, ist das bereits gezahlte Wohngeld dann zu erstatten, wenn der Wohngeldempfänger nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat bzw. sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist.
Auf Vertrauen kann sich der Wohngeldempfänger nicht berufen, soweit
- er die Rechtswidrigkeit kannte,
- er die Entscheidung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat oder
- die Entscheidung auf Angaben beruht, die der Wohngeldempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Über die Rückforderung Ihres Wohngeldes entscheidet die Wohngeldbehörde. Vor der Rückforderung erfolgt eine Anhörung. Hierbei wird ihnen mitgeteilt, welche Entscheidung beabsichtigt ist. Es werden Ihnen auch die Gründe benannt. Über die Rückforderung erhalten Sie einen Bescheid.
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 28.10.2021