Wohngeld
Beschreibung
Hinweise für Moers
Wohngeld ist eine staatliche finanzielle Hilfe zu den Kosten Ihrer Wohnung. Gehören Sie zum Kreis der Berechtigten, haben Sie darauf einen Rechtsanspruch. Wohngeld wird als Mietzuschuss bewilligt, wenn Sie Mieter von Wohnraum sind. Wohngeld wird als Lastenzuschuss bewilligt, wenn Sie Eigentümer von Wohnraum sind. Sie müssen den Wohnraum selbst bewohnen und die Miete oder Belastung dafür aufbringen.
Ob Sie einen Zuschuss erhalten und in welcher Höhe richtet sich unter anderem nach
- der Anzahl der Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens sowie
- der Höhe der Miete oder Belastung.
Die Berechnung ist abhängig von Ihrer persönlichen Situation. Zur Prüfung Ihres Anspruchs ist ein Antrag auf Wohngeld zu stellen. Die Angaben im Antrag müssen Sie nachweisen. Hierzu gehören auf jeden Fall ein Einkommensnachweis und eine Bescheinigung des Vermieters bzw. im Falle von Eigentum ein Nachweis der Belastung. In einigen Fällen können weitere Unterlagen/Nachweise erforderlich sein.
Für die Entgegennahme des Wohngeldantrags sowie weitere Beratung stehen Ihnen während der Öffnungszeiten die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Fachdienstes Wohnen (Wohngeldstelle) zur Verfügung.
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Wohngeldanspruch unverbindlich mit dem Wohngeldrechner NRW ausrechnen zu lassen und anschließend online einen Wohngeldantrag zu stellen.
Neuerungen zum Wohngeldantrag
Über das Portal Gemeinsam Online können Bürgerinnen und Bürger ab sofort einen digitalen Wohngeld Miet- oder Lastenzuschuss Erstantrag stellen und Nachweise hochladen.
Ausfüllbare und mit Eingabehilfen versehene Antragsvordrucke sowie weitere Informationen zum Wohngeld finden Sie auch auf der Internetseite des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Am 01.01.2023 ist die Wohngeldreform in Kraft getreten. Informationen zu den durch das Wohngeld-Plus-Gesetz eingeführten Änderungen finden sie in der Broschüre des Ministeriums: "Schritt für Schritt zum Wohngeld" (PDF, 2.411 kB)
BuchstabeSachbearbeiter/SachbearbeiterinTelefon-Nr.E-MailA - Bech
Beci - Dec
Ded - GemFrau Yildiz
Frau Schneider
Frau Schmitt0 28 41 / 201-784
0 28 41 / 201-780
0 28 41 / 201-775Wohngeldstelle@Moers.deGen - Hul
Hum - KonFrau Kohlhaas
Frau Kiupel0 28 41 / 201-974
0 28 41 / 201-795 Koo - Mic
Mid - QFrau Sentheim
Frau Glinz0 28 41 / 201-794
0 28 41 / 201-790 R - Scho
Schr - Tr
Ts - ZFrau Bärbeler
Herr Schmidt
Frau Broda0 28 41 / 201-783
0 28 41 / 201-762
0 28 41 / 201-766
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Die Rückforderung erfolgt von Amtswegen. Die benötigten Unterlagen werden ggf. von der Wohngeldbehörde angefordert.
Voraussetzungen
Das Wohngeld wird unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert:
- Wenn Ihr Wohngeldbescheid aufgehoben worden ist, ist das bereits gezahlte Wohngeld zu erstatten.
- Soweit Wohngeld ohne Wohngeldbescheid erbracht worden ist, z.B. wenn der Wohngeldbescheid unwirksam geworden ist, ist das bereits gezahlte Wohngeld dann zu erstatten, wenn der Wohngeldempfänger nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat bzw. sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist.
Auf Vertrauen kann sich der Wohngeldempfänger nicht berufen, soweit
- er die Rechtswidrigkeit kannte,
- er die Entscheidung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat oder
- die Entscheidung auf Angaben beruht, die der Wohngeldempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Über die Rückforderung Ihres Wohngeldes entscheidet die Wohngeldbehörde. Vor der Rückforderung erfolgt eine Anhörung. Hierbei wird ihnen mitgeteilt, welche Entscheidung beabsichtigt ist. Es werden Ihnen auch die Gründe benannt. Über die Rückforderung erhalten Sie einen Bescheid.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Moers
- Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht, wenn zu dem Haushalt ausschließlich Familienmitglieder gehören, die dem Grunde nach Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben.
- Es gibt aber Ausnahmen, so dass eine persönliche Beratung grundsätzlich empfohlen wird.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 28.10.2021
Stichwörter
Hinweise für Moers