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    Hinweise für Baesweiler

    Beschreibung

    Hinweise für Baesweiler

    Menschen reagieren sehr unterschiedlich auf Geräusche. So kann der musikalische Hochgenuss des einen zur Zerreißprobe für die Nerven des anderen werden. Gerade unter Nachbarn führt dies häufig zu Streitigkeiten. Lärm kann das persönliche Wohlbefinden beeinträchtigen und - je nach Lautstärke und Dauer - sogar Gesundheitsschäden verursachen.

    Aus Gründen des Gesundheitsschutzes ist eine ungestörte Nachtruhe von großer Bedeutung. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sind alle Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Diesbezüglich können jedoch Ausnahmen (beispielsweise für Veranstaltungen) genehmigt werden.

    Beachten Sie bei privaten Feiern im Haus oder Garten, dass es keinen rechtlichen Anspruch auf eine lautstarke Party (z. B. einmal im Monat) gibt. Bei einer geplanten Feier kann ein Gespräch mit den Nachbarn im Vorfeld hilfreich sein.

    Sonn- und feiertags sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Dies gilt jedoch nicht für leichtere Arbeiten im eigenen Garten (z. B. Unkraut jäten), die ohne Lärm verursachende Geräte ausgeführt werden.

    Einreichen einer Beschwerde:

    Eine schriftliche Beschwerde/Anzeige sollte möglichst zeitnah erfolgen und folgende Angaben enthalten:

    • Name und Adresse des Melders
    • Name und Adresse des Ruhestörers
    • Lärmprotokoll mit Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Störungen
      (es muss ersichtlich werden, dass die Störung wiederkehrender Natur ist)
    • Angabe von Zeugen (Name und Adresse der Zeugen, möglichst mit Unterschrift).

    Eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die erhebliche Belästigung durch Tongeräte durch objektive Beweise belegt werden kann. Daher sind Lärmprotokolle und Bestätigungen durch Zeugen überaus wichtig.

    Neben dieser "öffentlich-rechtlichen" Möglichkeit der Beschwerde bzw. Anzeige, können auch privatrechtliche Abwehransprüche (BGB, Mietrecht: Mietvertrag / Hausordnung) bestehen.

    Ausnahmen von der in § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes NRW (LImschG) verankerten Nachtruhe können auf schriftlichen Antrag unter anderem zugelassen werden für:

    • Veranstaltungen der Traditions- und Brauchtumspflege (z. B. Schützenfeste, Karnevalsveranstaltungen)
    • Betriebs- und Vereinsjubiläen
    • Veranstaltungen von besonderer öffentlicher Bedeutung
    • Betrieb von Außengastronomieflächen

    Die Gebührenhöhe für eine Ausnahmegenehmigung ist abhängig von der Art und Dauer der Veranstaltung.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 21.02.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Grabenstraße 11

    52499 Baesweiler

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02401 800-0

    Fax: 02401 800-117

    Version

    Technisch geändert am 14.12.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

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