Sterbefall im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz
Verstirbt ein Deutscher oder eine Deutsche ohne festen Wohnsitz in Deutschland im Ausland, können Sie den Sterbefall nachträglich beim zuständigen deutschen Standesamt beurkunden lassen.
Beschreibung
Hinweise für Wesseling
Sterbefälle müssen beim zuständigen Standesamt beurkundet werden. Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen dabei eine Hilfestellung bieten.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Wesseling
Das Standesamt benötigt zur Beurkundung eines Sterbefalles in der Regel nachstehend aufgeführte Unterlagen.
Es wird gebeten, die jeweils in Frage kommenden Urkunden und Dokumente dem Bestatter zur Weiterleitung an das Standesamt mitzugeben. Der Bestatter zeigt dann den Sterbefall beim Standesamt an.
Zeigt einer der Hinterbliebenen des Verstorbenen den Sterbefall an, möge er bitte die entsprechenden Unterlagen zum Standesamt mitbringen.
Für die Beurkundung eines Sterbefalles benötigt das Standesamt:
- Todesbescheinigung
- Personalausweis / Pass des Verstorbenen
- Sterbefallanzeige
Der Sterbefallanzeige sind in der Regel folgende Unterlagen beizufügen:
wenn die/der Verstorbene ledig war
- eine Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde oder beglaubigte Abschrift des Familienbuches der Eltern
wenn die/der Verstorbene verheiratet war
- bei Eheschließung bis 31.12.1957: eine Heiratsurkunde
- bei Eheschließung ab 01.01.1958: eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch/ oder begl. Abschrift Eheregister
wenn die/der Verstorbene eine Lebenspartnerschaft begründet hatte
- eine Lebenspartnerschaftsurkunde
- gegebenenfalls eine Bescheinigung über eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des LPartG
wenn die/der Verstorbene geschieden war
- bei Eheschließung bis 31.12.1957: eine Heiratsurkunde
- bei Eheschließung ab 01.01.1958: eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
- Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, falls die Scheidung in der Heiratsurkunde bzw. beglaubigten Abschrift aus dem Familienbuch nicht eingetragen ist.
wenn die/der Verstorbene verwitwet war
- bei Eheschließung bis 31.12.1957: eine Heiratsurkunde
- bei Eheschließung ab 01.01.1958: eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
- Sterbeurkunde des Ehegatten, falls dessen Sterbefall in der Heiratsurkunde bzw. der beglaubigten Abschrift des Familienbuches nicht eingetragen ist.
wenn die/der Verstorbene eine Lebenspartnerschaft begründet hatte, die aufgelöst wurde
- eine Lebenspartnerschaftsurkunde
- Auflösungsurteil mit Rechtskraftvermerk, falls die Auflösung in der Lebenspartnerschaftsurkunde nicht eingetragen ist oder
- Sterbeurkunde des Lebenspartners
- gegebenenfalls eine Bescheinigung über eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des LPartG
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Alle genannten Urkunden und Übersetzungen sind als Originale und nicht in Kopie einzureichen.
Formulare
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Voraussetzungen
- der Sterbefall hat sich im Ausland ereignet
- Antragsberechtigt sind
- die Eltern eines im Ausland verstorbenen Kindes, das Kind der verstorbenen Person sowie Ehegatten oder Lebenspartner
- P ersonen, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung gegenüber dem Standesamt geltend machen können
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Hinweise für Wesseling
Bei Sterbefällen in öffentlichen Kranken- oder ähnlichen Anstalten ist der Leiter der Anstalt zur Anzeige verpflichtet.
Ist der Sterbefall nicht in einer solchen Anstalt eingetreten, obliegt die Anzeigepflicht:
- einem Familienangehörigen,
- demjenigen, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jeder anderen Person, die beim Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist
Ist dem Arzt, der die Todesbescheinigung auszustellen hat nicht bekannt, ob ein sogenannter "natürlicher Tod", Unfall oder ähnliches vorliegt, so ist die zuständige Polizeibehörde zur schriftlichen Anzeige des Sterbefalles verpflichtet.
In den meisten Sterbefällen wird sich der von den Angehörigen beauftragte Bestatter um die Abwicklung der Formalitäten kümmern.
Fristen
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Der Sterbefall ist spätestens an dritten auf den folgenden Werktag dem zuständigen Standesbeamten anzuzeigen. Ist dies ein Sonnabend, so muss die Anzeige an dem darauf folgenden Werktag erstattet werden.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 07.10.2020
Stichwörter
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