Sterbefall im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz

    Sterbefall im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz

    Verstirbt ein Deutscher oder eine Deutsche ohne festen Wohnsitz in Deutschland im Ausland, können Sie den Sterbefall nachträglich beim zuständigen deutschen Standesamt beurkunden lassen.  

    Beschreibung

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Personenstandsfälle (Geburten, Eheschließungen, Begründung von Lebenspartnerschaften und Sterbefälle), die deutsche Staatsangehörige betreffen und im Ausland eingetreten sind, können in dem für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkundet werden. Das Standesamt prüft die ausländischen Dokumente unter Berücksichtigung des deutschen Rechts und trägt den Personenstandsfall im dem entsprechen Personenstandsregister ein, sodass Sie die Möglichkeit haben, eine deutsche Urkunden für den Rechtsverkehr zu erhalten.

    Nachbeurkundungen im Eheregister bzw. Lebenspartnerschaftsregister
    Wenn Sie im Ausland geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben und mindestens einer von Ihnen Deutscher, Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling (im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland) ist, können Sie Ihre Eheschließung bzw. Lebenspartnerschaft in Deutschalnd nachbeurkunden lassen. Zuständig ist das Standesamt Ihres Wohnortes in Deutschland.

    Die Eheschließung im Ausland ist grundsätzlich gültig, wenn die Trauung in der für das Land üblichen und vorgeschriebenen Ortsform von den hierfür zuständigen Stellen durchgeführt wurde.
    In Deutschland existiert keine spezielle Stelle, die eine ausländische Heiratsurkunde offiziell anerkennt. Vielmehr ist es so, dass jede Behörde im Rahmen ihrer Vorschriften selbst über die Anerkennung entscheidet, sofern keine Nachbeurkundung vorgenommen wurde.

    Nachbeurkundung im Geburten- und Sterberegister
    Ist ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland geboren oder verstorben, so kann dies auf Antrag im Geburten- oder Sterberegister beurkundet werden (Nachbeurkundung). Antragsberechtigt sind auch Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
    Zuständig für die Beurkundung ist das Wohnsitzstandesamt bzw. das Standesamt des letzten Wohnsitzes der antragsberechtigten Person.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Platz 1

    40764 Langenfeld Rhld.

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 23.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Die Unterlagen sind landes- und einzelfallspezifisch. Sofern Sie eine Nachbeurkundung durchführen lassen wollen, vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin mit dem Standesamt. Hier wird für Sie eine individuelle Liste mit den erforderlichen Unterlagen zusammengestellt.

    Bei Urkunden in fremder Sprache sind generell von einem vereidigten Dolmetscher gefertigte Übersetzungen beizufügen. Übersetzer finden Sie über das Justzizportal. Eine Überbeglaubigung der ausländischen Urkunden (Legalisation, Apostille oder Überbeglaubigung durch die Deutsche Botschaft) oder eine Urkundenüberprüfung kann erforderlich sein.

    Formulare

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Voraussetzungen

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Eine Nachbeurkundung kann nur erfolgen, wenn alle benötigten Unterlagen vollständig und im Original vorgelegt werden.

    Die Nachbeurkundung erfolgt am Wohnsitzstandesamt. Sofern Sie über keinen Wohnsitz in Deutschland verfügen, ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes in Deutschland zuständig.

    Die zu beukundende Person muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Tag der Antragstellung maßgebend.

     

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Nachbeurkundung eines Sterbefalls stellen Sie beim zuständigen deutschen Standesamt.

    • Nehmen Sie schriftlich, telefonisch oder persönlich mit dem zuständigen deutschen Standesamt Kontakt auf, schildern Sie Ihr Anliegen und erfragen Sie die von Ihnen vorzulegenden Unterlagen.
    • Stellen Sie den Antrag auf Nachbeurkundung und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Das Standesamt prüft Ihre Angaben sowie die von Ihnen vorgelegten Nachweise und nimmt gegebenenfalls  die Nachbeurkundung des Sterbefalls vor.
    • Sie haben die Möglichkeit die Ausstellung einer deutschen Sterbeurkunde gebührenpflichtig bei demselben Standesamt zu beantragen.

    Fristen

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Die Bearbeitungsdauer beträgt durchschnitllich 4 Wochen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen.

    Kosten

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Weitere Informationen

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 07.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de