Teilgenehmigung zur Errichtung einer Anlage Erteilung

    Teilgenehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Anlage beantragen

    Wenn Sie einen Teil einer neuen Anlage errichten und beziehungsweise oder betreiben möchten, müssen Sie eine Teilgenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Beschreibung

    Teile von Anlagen können auf Grund ihrer Beschaffenheit oder des Betriebs schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder belästigen.

    Wenn Sie eine Anlage errichten oder betreiben wollen, benötigen Sie eine Teilgenehmigung von der zuständigen Behörde. Eine Teilgenehmigung kann beantragt und erteilt werden, wenn die vollständige Genehmigung einer beantragten Anlage noch nicht erfolgt ist, aber folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • Es besteht ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung,
    • die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung liegen vor und
    • eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse bezüglich der Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.

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    Version

    Technisch geändert am 06.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Rheinisch-Bergischer Kreis

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Rübezahlwald 7

    51469 Bergisch Gladbach

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02202 13 0

    Fax: 02202 13 10 2495

    E-Mail: umwelt@rbk-online.de

    Version

    Technisch geändert am 27.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksregierung Köln - Dezernat 53

    Adresse

    Hausanschrift

    Zeughausstr. 2-10

    50667 Köln

    Version

    Technisch geändert am 06.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Zeichnungen, Pläne, Gutachten
    • Erläuterungen

    Weitere erforderliche Unterlagen erfragen Sie bitte bei der zuständigen Stelle.

    Voraussetzungen

    • Das Teilvorhaben erfüllt die Anforderungen aus dem BundesImmissionsschutzgesetz.
    • Dem Teilvorhaben stehen keine anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes entgegen.
    • Eine vorläufige Beurteilung hat ergeben, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigung entgegenstehen.
      • Die vorläufige Gesamtbeurteilung ist nicht mehr bindend, wenn sich die Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen verändern und sich dadurch auch die Beurteilung verändert. In dem Fall kann die Behörde die Genehmigung oder weitere Teilgenehmigungen versagen.

    Fristen

    Sie müssen die Genehmigung beantragen, bevor Sie mit dem Vorhaben beginnen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 05.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de