Teilgenehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Anlage beantragen
Wenn Sie einen Teil einer neuen Anlage errichten und beziehungsweise oder betreiben möchten, müssen Sie eine Teilgenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Ziel des Immissionsschutzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Seit dem 01.01.2008 ist die Kreisverwaltung Heinsberg Ihr Ansprechpartner für die Belange des Immissionsschutzes. Wir kümmern uns um die Genehmigung und Überwachung vieler technischer Anlagen, die Beeinträchtigungen in Form von Immissionen verursachen können. Hiervon sind besonders Gewerbebetriebe betroffen, denn größere Betriebe oder größere technische Anlagen müssen bestimmte Anforderungen einhalten, damit die Umwelt oder die Nachbarn nicht gefährdet oder belästigt werden. Hierzu zählen landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltungen, wie auch Anlagen der Nahrungsmittelindustrie, Anlagen zur Energieerzeugung, Abfallbehandlungsanlagen, Schrottplätze, Baustoffrecyclinganlagen, Schießstände und viele andere Betriebe.
Für die in den Zuständigkeitsbereich des Kreises Heinsberg fallenden Anlagen nimmt der Kreis Heinsberg diese Aufgaben für alle Städte und Gemeinden wahr.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen
Weitere erforderliche Unterlagen erfragen Sie bitte bei der zuständigen Stelle.
Voraussetzungen
- Das Teilvorhaben erfüllt die Anforderungen aus dem BundesImmissionsschutzgesetz.
- Dem Teilvorhaben stehen keine anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes entgegen.
- Eine vorläufige Beurteilung hat ergeben, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigung entgegenstehen.
- Die vorläufige Gesamtbeurteilung ist nicht mehr bindend, wenn sich die Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen verändern und sich dadurch auch die Beurteilung verändert. In dem Fall kann die Behörde die Genehmigung oder weitere Teilgenehmigungen versagen.
Fristen
Sie müssen die Genehmigung beantragen, bevor Sie mit dem Vorhaben beginnen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 05.07.2023
Stichwörter
Hinweise für Heinsberg