Teilgenehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Anlage beantragen
Wenn Sie einen Teil einer neuen Anlage errichten und beziehungsweise oder betreiben möchten, müssen Sie eine Teilgenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Städteregion Aachen
Der Immissionsschutz ist ein Bereich des Umweltschutzes, der sich insbesondere mit den Themen Luftverunreinigungen, Lärm und Gerüche befasst. Auch Licht, Wärme oder Erschütterungen können in den Bereich fallen.
Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen bedürfen einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Welche Anlagen im Einzelnen genehmigungspflichtig sind, ist in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV festgelegt. Für beabsichtigte Vorhaben auf dem Gebiet der StädteRegion Aachen, ist die Untere Immissionsschutzbehörde der Städteregion Aachen zuständig.
Online-Dienste
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Städteregion Aachen
Bei gewerblichen Anlagen sind grundsätzlich drei Verfahrensarten für die Genehmigung denkbar:
1.) Baugenehmigung
2.) Genehmigung nach BImSchG im vereinfachten Verfahren
3.) Genehmigung nach BImSchG im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung
Genehmigungsanträge für Verfahren nach dem BImSchG sind umfangreich. Bevor ein Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, empfiehlt es sich, ein Vorgespräch zu führen.
Voraussetzungen
- Das Teilvorhaben erfüllt die Anforderungen aus dem BundesImmissionsschutzgesetz.
- Dem Teilvorhaben stehen keine anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes entgegen.
- Eine vorläufige Beurteilung hat ergeben, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigung entgegenstehen.
- Die vorläufige Gesamtbeurteilung ist nicht mehr bindend, wenn sich die Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen verändern und sich dadurch auch die Beurteilung verändert. In dem Fall kann die Behörde die Genehmigung oder weitere Teilgenehmigungen versagen.
Fristen
Sie müssen die Genehmigung beantragen, bevor Sie mit dem Vorhaben beginnen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 05.07.2023
Stichwörter
Hinweise für Städteregion Aachen