Ausnahmegenehmigung Parken

    Ausnahmegenehmigungen zum Parken für Handwerksbetriebe, ambulante soziale Dienste und Gewerbetreibende

    Handwerksbetriebe, ambulante soziale Dienste und Gewerbetreibende können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zur Erleichterung der Parkplatzsuche eine Ausnahmegenehmigung zum Parken beantragen. Neben ortgebundenen Parkausweisen können Sie auch gebietsübergreifende Ausnahmegenehmigungen beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock

    Sie können bei der Stadt auch eine Ausnahmegenehmigung von bestehenden Halt- und Parkverboten beantragen. Dies kommt insbesondere vor, wenn Sie beabsichtigen, umzuziehen und vor Ihrem Grundstück eine Haltverbotszone besteht.

    Eine weitere Möglichkeit besteht auch darin, eine Haltverbotszone für einen Umzug zu beantragen, damit keine Fahrzeuge Ihre Ladezone blockieren bzw. damit Sie mehr Platz zum Rangieren haben. Daraufhin kann eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO erteilt werden, von der Sie jedoch ausgenommen werden, da Sie weiterhin diese Fläche für den Umzug benutzen können.

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    Version

    Technisch geändert am 13.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Straßenverkehrsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 2

    33758 Schloß Holte-Stukenbrock

    Version

    Technisch geändert am 18.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich Bürgerservice und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 2

    33758 Schloß Holte-Stukenbrock

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05207 8905-0

    Fax: 05207 8905-541

    Version

    Technisch geändert am 11.02.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich Bürgerservice und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 2

    33758 Schloß Holte-Stukenbrock

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05207 8905-0

    Fax: 05207 8905-541

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich Bürgerservice und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 2

    33758 Schloß Holte-Stukenbrock

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05207 8905-0

    Fax: 05207 8905-541

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    FB 3 - Straßenverkehrsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 2

    33758 Schloß Holte-Stukenbrock

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Straßenverkehrsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 2

    33758 Schloß Holte-Stukenbrock

    Version

    Technisch geändert am 18.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich Bürgerservice und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 2

    33758 Schloß Holte-Stukenbrock

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05207 8905-0

    Fax: 05207 8905-541

    Version

    Technisch geändert am 11.01.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich Bürgerservice und Ordnung (FB 3)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 2

    33758 Schloß Holte-Stukenbrock

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05207 8905-0

    Fax: 05207 8905-541

    Version

    Technisch geändert am 18.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich Bürgerservice und Ordnung (FB 3)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 2

    33758 Schloß Holte-Stukenbrock

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05207 8905-0

    Fax: 05207 8905-541

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    Technisch geändert am 18.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

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    FB 3 - Straßenverkehrsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 2

    33758 Schloß Holte-Stukenbrock

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock

    Den Antrag können Sie schriftlich, per Email oder per Fax einreichen. Bitte beachten Sie eine Vorlaufzeit von mindestens 14 Tagen. Die Haltverbote selbst müssen, damit sie rechtskräftig sind, mindestens 72 Stunden vorher aufgestellt werden.

    In dem Antrag sollen folgende Informationen mitgeteilt werden:

    • Errichtung eines Haltverbots oder nur eine Ausnahmegenehmigung vom Halten und Parken
    • Zeitraum für den die Ausnahmegenehmigung ausgestellt werden soll
    • Name, Anschrift, Telefonnummer
    • genaue Ortsbeschreibung, insbes. betroffener Straßenzug und Fahrtrichtung, bestensfalls mit Skizze der Örtlichkeit
    • Länge des Haltverbots (Fahrzeuglängen sind zu berücksichtigen)

    Voraussetzungen

    Durchführung von Reparatur- oder Montagearbeiten und zu diesem Zweck benötigte spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge oder Transport von schwerem/umfangreichen Material.

    Bei Pflegediensten liegen keine Voraussetzungen vor.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock

    Die benötigte und von hier angeordnete Beschilderung ist von Ihnen selbst zu beschaffen und aufzustellen. Dafür können Sie sich einer Fachfirma (z. B. über die gelben Seiten) bedienen oder die Schilder selbst aufstellen. Teilweise bieten auch Umzugsfirmen diesen Service an. Die Verkehrszeichen müssen den Vorschriften der StVO entsprechen und entsprechend der Anordnung aufgestellt werden. Hierzu erhalten Sie einen Verkehrszeichenplan (bei größerem Umfang) oder eine detaillierte Beschreibung. Adressat der Anordnung ist zunächst der Straßenbaulastträger, es erfolgt jedoch eine automatische Übertragung an Sie als Antragsteller.

    Von der Verwaltung bzw. durch Mitarbeiter des städtischen Bauhofes wird eine Abnahme der Beschilderung erfolgen.

    Das Haltverbot ist immer zeitlich begrenzt. Daher sind auch Zusatzzeichen mit dem beantragten Zeitraum aufzustellen. Wenn das Haltvebot von Ihnen nicht mehr benötigt wird, sind die Schilder abzudecken bzw. zu entfernen.

    Die Ausnahmegenehmigung ist in dem Umzugswagen gut sichtbar auszulegen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.07.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de