Unbedenklichkeitsbescheinigung für wirtschaftliche Tätigkeiten von öffentlichen Einrichtungen Erteilung
Hinweise für Mönchengladbach
Beschreibung
Hinweise für Mönchengladbach
Die Bescheinigung in Steuersachen (ehemals steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) wird auf Antrag von der Stadtkasse ausgestellt. Sie dient zur Vorlage bei Dienststellen, Behörden und öffentlichen wie privaten Auftraggebern.
Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten wie
- vorhandene Steuerrückstände,
- das Zahlungsverhalten oder
- die Erfüllung der Steuererklärungspflichten durch den Steuerpflichtigen.
Die Bescheinigung bezieht sich auf den aktuellen Sachstand zum Ausstellungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, dem der Steuerpflichtige diese vorlegt.
Die Bescheinigung wird ausschließlich dem Steuerpflichtigen oder einem berechtigten Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Vorstand) übersandt.
Bei Fragen oder zur Antragstellung wenden Sie sich bitte telefonisch unter 02161/25-2700, per E-Mail, per Fax an 02161/25-2799 oder persönlich an uns. Vor einer persönlichen Vorsprache vor Ort empfehlen wir Ihnen, uns kurz telefonisch zu kontaktieren. Die für Sie zuständigen Kolleginnen und Kollegen können Sie so über die erforderlichen Unterlagen informieren und Sie vermeiden unnötige Wartezeiten.
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Kosten
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Es fallen Gebühren in Höhe von 10,- € an. Die Zahlweise wird Ihnen im Rahmen der Antragstellung mitgeteilt.
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Weitere Informationen
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Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie vorhandene Steuerrückstände, Zahlungsweise und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen. Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Antragstellers erfolgt insoweit nicht.
Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, einer Güterkraftverkehrskonzession oder eines Auftrags).
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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