Vorgesehen zum Löschen - Stellvertretungserlaubnis nach Gaststättengesetz
Hinweise für Herford
Beschreibung
Hinweise für Herford
Wenn Sie in Ihrem Betrieb gewerblich alkoholische Getränke ausschenken möchten, benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis.
Der Ausschank von alkoholfreien Getränken und unentgeltlicher Kostproben sowie der Betrieb von Kantinen sind erlaubnisfrei.
Eine Gaststättenerlaubnis wird immer für eine bestimmte Betriebsart (z.B. Schankbetrieb, Diskothek, Speisewirtschaft etc.) und für bestimmte Räumlichkeiten erteilt.
Beschränkt sich die gastronomische Leistung auf den Ausschank alkoholischer Getränke, ohne dass gleichzeitig auch zubereitete Speisen abgegeben werden, so ist eine Gaststättenerlaubnis für die Betriebsart der Schankwirtschaft zu beantragen (Ausschankerlaubnis).
Berücksichtigen Sie bitte auch, dass sich die zu erfüllenden Anforderungen
1. an Sie als Gastwirt*in,
2. an Ihr Betriebskonzept und/oder
3. an die von Ihnen ausgesuchten Betriebsräume
grundsätzlich bei jedem Objekt unterscheiden können.
Es handelt sich um ein Gaststättengewerbe, wenn Sie gewerblich
1. Getränke verabreichen (Schankwirtschaft) oder
2. zubereitete Speisen verabreichen (Speisewirtschaft) und
3. der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.
Wenn Sie Ihren Gastronomiebetrieb zu einem bestimmten Anlass betreiben möchten (z.B. bei Stadtfesten, Schützenfesten, Kirmes und Musikveranstaltungen), benötigen Sie eine spezielle Erlaubnis, die Sie unter erleichterten Bedingungen erlangen können. Hierfür müssen Sie einen "Antrag auf vorübergehende Gestattung eines Gaststättenbetriebes" stellen.
Falls Sie die Gaststätte von einer anderen Person übernehmen wollen, können Sie - um einen nahtlosen Weiterbetrieb zu ermöglichen - unter erleichterten Bedingungen eine vorläufige Erlaubnis beantragen. Diese vorläufige Erlaubnis wird im Regelfall für höchstens drei Monate erteilt und später durch eine endgültige Erlaubnis ersetzt. Aus wichtigem Grund kann die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis aber ausnahmsweise verlängert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eine endgültige Erlaubnis erteilt wird.
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erforderliche Unterlagen
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Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit müssen Sie der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorlegen:
1. einen Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung,
2. einen Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis) - Belegart "O",
3. einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde - Belegart "9",
4. eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben habe,
5. eine Bescheinigung in Steuersachen des Gemeindesteueramtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben,
6. für juristische Personen: Aktuellen Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister.
Ihre fachliche Eignung weisen Sie durch folgende Unterlagen nach:
1. einen Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer nach § 4 Abs.1 S. 1 Nr.4 Gaststättengesetz (auf diesen Nachweis kann die zuständige Behörde für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis verzichten) oder einen Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengesetz i.V.m. deren Anlage 3,
2. bei Abgabe von zubereiteten Speisen: Nachweis des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an einem Belehrungsgespräch im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes oder ein gültiges Gesundheitszeugnis.
Weiterhin benötigt werden:
1. Die Unterlagen zum Gebäude, in dem sich die Gaststätte befindet: Lageplan, maßstabsgerechte Grundrisszeichnung und Schnittzeichnung, Einrichtungsplan des Betriebes (Bestuhlungsplan),
2. eine Baugenehmigung,
3. einen Pacht- oder Kaufvertrag in Kopie,
4. bei Antragstellung durch eine/n Vertreter*in: Vollmacht,
5. ggf. ein Schallschutzgutachten,
6. ggf. ein Lüftungsgutachten.
Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, diese werden der Behörde direkt übersandt. Sie müssen deshalb in Ihrem Antrag die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und den Verwendungszweck angeben.
Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/ Bürgerdienste bereit gestellten Online-Verfahren beantragt werden.
Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Beachten Sie, dass die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung.
Formulare
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Voraussetzungen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des jeweiligen Landes.
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land NRW
Gaststätten 12.14.1
Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis oder Stellvertretungserlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 1, § 9 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung- (GastG))
Gebühr: 100 bis 3.500 EUR
Tarifstelle 12.14.3
Bearbeitung des Antrags auf vorläufige Erlaubnis zur Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes (§ 11 Abs. 1 GastG)
Gebühr: 25 bis 1.000 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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