Tätigkeiten mit Krankheitserregern ErlaubnisOnline erledigen

    Tätigkeiten mit Krankheitserregern – Erlaubnis beantragen

    Hinweise für Leverkusen

    Beschreibung

    Hinweise für Leverkusen

    Als Krankheitserreger gelten Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und sonstige Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.

    Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere:

    1. Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern oder sonstigen Erregern im Geltungsbereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG),
    2. mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger,
    3. die gezielte Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern.

    Bestimmte Personen oder Tätigkeiten sind von der Erlaubnispflicht befreit:

    1. Ärzt*innen, Zahnärzt*innen sowie Tierärzt*innen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patient*innen durchführen,
    2. Personen, die
      a) Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen,
      b) die erforderliche Sachkunde besitzen und
      c) die die zuständige Behörde auf Antrag von der Erlaubnispflicht freistellt,
    3. Mitarbeitende, die unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist und
    4. bestimmte Verfahren (z. B. Sterilitätsprüfungen).

    Eine Erlaubnis nach § 44 IfSG ist nicht erforderlich für

    1. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung bei der Herstellung, Prüfung und der Überwachung des Verkehrs mit
      a) Arzneimitteln,
      b) Tierarzneimitteln,
      c) Medizinprodukten,
    2. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung, soweit diese nicht dem spezifischen Nachweis von Krankheitserregern dienen und dazu Verfahrensschritte zur gezielten Anreicherung oder gezielten Vermehrung von Krankheitserregern beinhalten,
    3. Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung, wenn
      a) diese durch die in § 45 Abs. 1 IfSG bezeichneten Personen durchgeführt werden,
      b) der Qualitätssicherung von mikrobiologischen Untersuchungen nach § 45 Abs. 1 dienen und
      c) von der jeweiligen Berufskammer vorgesehen sind.
    nicht angegeben

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    Version

    Technisch geändert am 30.05.2024

    Sprache

    Deutsch

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    Version

    Technisch geändert am 19.08.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Medizinischer Dienst - Fachbereich 53

    Adresse

    Hausanschrift

    Paracelsusstraße 19

    51375 Leverkusen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0214 406-5301

    Fax: 0214 406-5302

    E-Mail: 53@stadt.leverkusen.de

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Leverkusen

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 105

    51373 Leverkusen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02144065301

    E-Mail: postmaster@stadt.leverkusen.de

    Version

    Technisch geändert am 19.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Leverkusen

    Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

    1. Ausweisdokument,
    2. Lebenslauf,
    3. Nachweise eines Studienabschlusses:
      a) Nachweis über den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder
      b) Nachweis über den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten (Nachweis der mikrobiologischen Lehrinhalte durch Semesterbescheinigungen, Prüfungsscheine, Approbationsurkunde oder Abschlussprüfung/Examen).
    4. Tätigkeitsnachweis:
      a) Nachweis einer zweijährigen hauptberuflichen Arbeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person mit Erlaubnis oder
      b) Nachweis einer anderen zweijährigen hauptberuflichen Arbeit in der Bakterio-, Myko-, Parasito- oder Virologie, wenn dabei gleichwertige Sachkenntnis erworben wurde.
    5. Nachweis der Zuverlässigkeit:
      Bundeszentralregisterauszug (Belegart 0)

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW.

    Tarifstelle 10.15.5

    Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Arbeiten und zum Verkehr mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG.

    Gebühr:  150,00 EUR bis 1.500,00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 19.01.2024

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de