Prozesskostenhilfe Bewilligung

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Wenn Sie nicht in der Lage sind, einen Prozess oder ein Verfahren bei Gericht selbst zu finanzieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bei Gericht beantragen. Diese Unterstützung gibt es auch für das Rechtsmittelverfahren [Berufung, Revision, (sofortige) Beschwerde] und im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens.

    Beschreibung

    Hinweise für Leopoldshöhe

    Die von Ihnen aufgerufene Dienstleistung obliegt dem Land NRW. Weitere Informationen zu dieser Dienstleistung erhalten Sie über den hinterlegten Link.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_550d56e8c19a8da91417307c155ec582

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch geändert am 01.12.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Zentrale Dienste

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchweg 1

    33818 Leopoldshöhe

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5208 991-0

    E-Mail: zentraledienste@leopoldshoehe.de

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag gegenüber dem Gericht (kein besonderes Formular notwendig), in dem Sie den Lebenssachverhalt darstellen und Ihre Standpunkte unter der Angabe von Beweismitteln erläutern.
    • Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (das Formular ZP 1a muss verwendet werden; beachten Sie bitte auch das dazugehörige Hinweisblatt).

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Erfolgsaussichten

    Die beabsichtigte Rechtsverfolgung (z. B. eine Klage) oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Für eine Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe hat der Verfahrensausgang zumindest offen zu sein, d. h. Ihr Standpunkt muss rechtlich vertretbar und eine Beweisführung möglich sein. Ist dies nur teilweise der Fall, wird Prozesskostenhilfe auch nur teilweise bewilligt.  

    • Keine Mutwilligkeit

    Die Verfolgung oder Verteidigung des Rechts darf nicht mutwillig sein. Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine vernünftige Person in Ihrer Situation von der Rechtsverfolgung oder verteidigung absehen würde, wenn sie die Kosten selbst aufbringen müsste.  

    • Persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen

    Sie müssen finanziell bedürftig sein, d. h. Sie können die Kosten für das gerichtliche Verfahren nicht oder nur teilweise aufbringen.

    Zur Finanzierung eines gerichtlichen Verfahrens müssen Sie auch auf Ihr Vermögen (insbesondere Ersparnisse) zurückgreifen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung und Organisationen, bei denen Sie Mitglied sind und die ihren Mitgliedern Rechtsschutz gewähren (z. B. Gewerkschaften), müssen ebenfalls vorrangig in Anspruch genommen werden. Dasselbe gilt für Personen, die Ihnen zum Unterhalt verpflichtet sind, z. B. Ehepartner(innen).

    Außerdem haben Sie Ihr (Netto-)Einkommen einzusetzen. Von diesem werden allerdings zu Ihren Gunsten verschiedene Beträge abgezogen, z. B. Wohnkosten oder bestimmte Freibeträge, wenn Sie z. B. erwerbstätig sind oder Unterhalt zu leisten haben. Die genaue Berechnung des einzusetzenden Einkommens kann in Einzelfällen kompliziert sein und wird vom Gericht anhand der von Ihnen im Formular ZP 1a versicherten Angaben vorgenommen.

    Wenn Ihr einzusetzendes Einkommen weniger als 20,00 Euro beträgt, kann Ihnen ratenfreie Prozess-bzw. Verfahrenskostenhilfe gewährt werden. Bei höherem einzusetzenden Einkommen werden für die Dauer von maximal 48 Monaten von Ihnen zu zahlende Raten festgesetzt. Verbessern sich Ihre finanziellen Verhältnisse wesentlich, so können Sie zu weiteren Zahlungen verpflichtet werden. Verschlechtern sie sich, so können die Raten reduziert oder aufgehoben werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe müssen Sie beim zuständigen Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beantragen. Prinzipiell ist dies auch elektronisch möglich; bitte informieren Sie sich aber über die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, eine einfache E-Mail genügt nicht! 

    Dem Antrag ist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Formular ZP 1a) beizufügen.

    Reichen Sie den Antrag bei Gericht ein, bei dem der Prozess oder das Verfahren geführt werden soll. Das Gericht wird in aller Regel ohne mündliche Verhandlung über den Antrag entscheiden.

    Sollte Ihr Antrag (teilweise) abgelehnt werden, so können Sie hiergegen in vielen Fällen mit der sofortigen Beschwerde vorgehen.

    Kosten

    Gerichtsgebühren entstehen im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht. Wenden Sie sich erfolglos gegen eine ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung, so fällt für das Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr an. Rechtsanwaltsgebühren können für das Bewilligungsverfahren und das Beschwerdeverfahren anfallen, wenn Sie hierfür eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragen.

    Weitere Informationen

    https://broschueren.justiz.nrw/ https://www.justiz.nrw/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Zivilgericht/Prozesskostenhilfe/index.php https://www.justiz.nrw/BS/formulare/prozesskostenhilfe/index.php

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.04.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Leopoldshöhe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de