Vorhaben- und Erschließungsplan Einsicht gewähren

    Jedermann hat das Recht, in den Vorhaben- und Erschließungsplan einzusehen.

    In den Vorhaben- und Erschließungsplan kann jedermann Einsicht nehmen.

    Beschreibung

    Hinweise für Herzogenrath

    Rechtskräftige Bebauungspläne der Stadt Herzogenrath können auf der Internetseite der StädteRegion Aachen (inkasPortal) aufgerufen werden. Eine Anleitung steht als Download zur Verfügung.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_2aa7ba4b1ad761ec4c5f76b45681f5fb

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadtplanungsamt - A 61

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 16.02.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadtentwicklung, Bauordnung und Klimaschutz - A 61

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadtplanung Abt. 61.1 - A 61 - Amt für Stadtentwicklung, Bauordnung und Klimaschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadtplanungsamt - A 61

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 16.02.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Angabe der Nummer oder der Bezeichnung des betreffenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans.

    Formulare

    Formloser Antrag des Bürgers.

    Voraussetzungen

    Der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss in der Fassung, die er endgültig erhalten hat, bekannt gemacht worden sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Herzogenrath

    Aufstellungsbeschluss

    • Der Umwelt- und Planungsausschuss leitet das Bebauungsplanverfahren durch einen Aufstellungsbeschlussein, der im Amtsblatt bekannt gemacht wird.
    • Plankonzepte und städtebauliche Entwürfe werden entwickelt.

    Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
    In einem vereinfachten oder beschleunigten Verfahren nach § 13 bzw. § 13a BauGB ist dieser Verfahrensschritt nicht erforderlich.

    • Die Bürger werden öffentlich über die Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet
    • Innerhalb einer Frist können sie mündlich oder schriftlich Anregungen zum Bebauungsplanentwurf einbringen.
    • Parallel zur Bürgerbeteiligung nehmen unterschiedliche Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange (z.B. Ver- und Entsorgungsunternehmen, verschiedene Ämter und Verbände, …) zu den Planinhalten Stellung.

    Auslegungsbeschluss

    • Nach Auswertung und Abwägung der während der Öffentlichkeits- bzw. Behördenbeteiligung eingegangenen Anregungen und Bedenken, wird durch den Umwelt- und Planungsausschuss der Auslegungsbeschluss gefasst. Dieser wird im Amtsblatt bekannt gemacht.

    Öffentliche Auslegung/ Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

    • Für die Dauer eines Monats folgt die öffentliche Auslegung, bei der der konkretisierte Bebauungsplanentwurf im Rathaus einsehbar ist.
    • Während dieser Zeit haben die Bürger die Möglichkeit, Anregungen zum Planentwurf einzubringen.
    • Parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung nehmen Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange zu den
       Planinhalten Stellung. 

      4a. möglicherweise erneute öffentliche Auslegung
    • Eine erneute öffentliche Auslegung ist nur erforderlich, wenn nach der ersten Offenlage Änderungen des
       Bebauungsplanes notwendig sind.
    • Der geänderte Bebauungsplan liegt dann erneut für die Dauer eines Monats aus.
    • In diesem Zeitraum werden auch die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt.

    Satzungsbeschluss

    • Die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen, werden nach Ablauf der Auslegungsfrist ausgewertet (Abwägung).
    • Der Bebauungsplanentwurf wird dem Umwelt- und Planungsausschuss und zuletzt dem Rat der Stadt zur Beschlussfassung vorgelegt.
    • Nach dem Satzungsbeschluss erfolgt die Bekanntmachung im Amtsblatt. Erst dann ist der Bebauungsplan rechtswirksam.

    Fristen

    Die Unterlagen müssen ständig, d. h. während seiner gesamten Geltungsdauer, aber auch noch nach seiner Aufhebung, bereitgehalten werden.

    Bearbeitungsdauer

    Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sowie die sonstigen bereitzuhaltenden Unterlagen müssen jederzeit griffbereit vorhanden sein bzw. innerhalb angemessener Zeit herbeigeschafft werden. Dabei kann die Einsichtnahme jedoch grundsätzlich auf die Dienststunden der Behörde oder falls Abweichungen bestehen auf die Besuchsstunden beschränkt werden.

    Kosten

    Die Einsichtnahme ist kostenfrei (es können jedoch Kosten erhoben werden, falls z.B. Ablichtungen von den Unterlagen gewünscht werden). https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5820031106093134318

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 02.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Herzogenrath

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de