Hilfe zur Pflege

    Hilfe zur Pflege

    Hinweise für Soest

    Beschreibung

    Hinweise für Soest

    Zur Pflege in einer Einrichtung gehören die Tagespflege, die Kurzzeitpflege und die vollstationäre Pflege. Finanziert wird diese durch Leistungen der Pflegekasse, eigenes Einkommen, eigenes Vermögen, eigene vertragliche Ansprüche (zum Beispiel aus übertragenem Vermögen), Unterhaltsansprüche gegen Kinder sowie Pflegewohngeld und gegebenenfalls Sozialhilfe.

    Sozialhilfe kann nicht rückwirkend gezahlt werden. Deshalb ist es wichtig, dass - sofern Sozialhilfe benötigt wird - der Antrag beim Kreis Soest immer vor der Aufnahme gestellt wird.

    Fachkundigen Rat einholen

    Vor der Heimaufnahme sollte auf jeden Fall fachkundiger Rat beim Sachgebiet "Hilfe zur Pflege" des Kreises Soest eingeholt werden. Weitere Beratungsstellen sind im "Merkblatt für eine Aufnahme in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung" aufgelistet.

    Informationspflicht

    Sofern Sozialhilfe gewährt wird, sind Leistungsempfännger beziehungsweise ihre Betreuer oder Bevollmächtigen verpflichtet, dem Kreis Soest alle Änderungen anzugeben, die für die Leistungsgewährung wichtig sind. Dies sind insbesondere:

    • Jede Einkommensänderung;
    • jede Vermögensveränderung,die zu einer Überschreitung der Vermögensfreigrenze führt;
    • die Mitteilung über einen beantragen höheren Pflegegrad (der höhrere Pflegegrad kann sozialhilferechtlich erst ab Bekanntgabe anerkannt werden);
    • die Änderung des Pflegegrads;
    • eine vorübergehende Abwesenheit (Krankenhaus).

    Menschen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb Unterstützung benötigen, können unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) erhalten. Hilfe zur Pflege ist eine Hilfe im Leistungskatalog der Sozialhilfe. Daher ist neben den medizinischen Voraussetzungen insbesondere die wirtschaftliche Situation (Einkommen und Vermögen) für einen möglichen Anspruch von entscheidender Bedeutung.

    Unterschieden wird allgemein zwischen Leistungen bei häuslicher Pflege sowie Hilfe zur Pflege in stationären oder teilstationären Einrichtungen. Zuständig für die meisten Leistungen der Hilfe zur Pflege ist der Kreis Soest. In besonderen Einzelfällen kann sich auch ein Leistungsanspruch gegenüber der Stadt Geseke ergeben.

    Die Stadt Geseke, Soziale Sicherung (Pflegeberatung) steht Ihnen gern für persönliche Beratung und Antragsaufnahme zur Verfügung.

    Online-Dienste

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    Technisch geändert am 20.09.2024

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    Deutsch

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    Technisch geändert am 20.09.2024

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    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Pflegeberatung

    Adresse

    Hausanschrift

    Bäckstraße 6

    59590 Geseke

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02942 500-180

    E-Mail: sozialverwaltung@geseke.de

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    Technisch geändert am 26.07.2024

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    Hilfe zur Pflege | Rechtsstelle

    Version

    Technisch geändert am 18.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Soest

    Welche Unterlagen im Einzelnen vorzulegen sind, ist abhängig vom jeweiligen Sachverhalt. Wir informieren Sie darüber ganz individuell bei Ihrer Vorsprache.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hinweise für Soest

    Rechtsgrundlage(n)

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    • Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII)
    • Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)
    • Alten- und Pflegegesetz Nordrhein Westfalen (APG NRW)

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Soest

    Hängt vom Einzelfall ab.

    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Soest

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de