Urkunden Ersatz der Urschrift
Hinweise für Petershagen
Beschreibung
Hinweise für Petershagen
Folgende Urkunden und Abschriften können Sie persönlich im Standesamt Petershagen oder ganz bequem von zu Hause aus online beantragen:
- Eheurkunde (auch international)
- Geburtsurkunde (auch international)
- Lebenspartnerschaftsurkunde
- Sterbeurkunde (auch international)
- beglaubigte Auszüge und Abschriften aus dem Ehe-, Geburten-, Lebenspartnerschafts- oder dem Sterberegister
- Bescheinigung über die Geburtszeit
Alle Urkunden sind im Standardformat DIN A4 und im Format DIN A5 für das Stammbuch verfügbar.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Vollmacht und Ausweiskopie der Vollmachtgeberin bzw. des Vollmachtgebers
- ggf. Nachweis über die verwandtschaftliche Beziehung zu dem/der Urkundeninhaber/in (z. B. als Geschwister die eigene Geburtsurkunde zum Nachweis derselben Eltern)
- ggf. Nachweis über das rechtliche bzw. berechtigte Interesse
Formulare
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Voraussetzungen
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Die Personenstandsregister werden am Ort des Personenstandsfalles (Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft, Sterbefall) geführt.
Das Standesamt Petershagen ist also nur zuständig, wenn die Geburt, die Eheschließung, die Begründung einer Lebenspartnerschaft oder der Sterbefall auch in Petershagen geschah.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Die Personenstandsurkunden können online oder direkt vor Ort im Standesamt der Stadt Petershagen beantragt werden.
Bei der Onlinebeantragung haben Sie die Wahl zwischen dem postalischen Versand oder der persönlichen Abholung der Urkunden im Standesamt. Sollten Sie die Urkunden Vor-Ort beantragen, können Sie diese in der Regel sofort mitnehmen.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Petershagen
Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften kann gemäß §§ 61ff. des Personenstandsgesetzes nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen (gerade Linie).
Andere Personen haben nur dann ein Recht auf die Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Beim Geburten- oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwisterteil des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird.
Grundsätzich sind über 16 Jahre alte Personen antragsberechtigt.
Falls Sie nicht zu dem oben genannten Kreis der Berechtigten zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht einreichen, ggf. einen vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid, ein Urteil oder ähnliches.
Im Zweifelsfalle wenden Sie sich einfach an Ihr Standesamt.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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