Geschiedenenunterhalt Festsetzung

    Geschiedenenunterhalt geltend machen

    Wenn Sie rechtskräftig geschieden und Sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, können Sie von Ihrer ehemaligen Ehegattin oder Ihrem ehemaligen Ehegatten einen angemessenen Unterhalt verlangen.

    Beschreibung

    Grundsätzlich sind Sie und Ihre ehemalige Ehepartnerin oder Ihr ehemaliger Ehepartner nach der Scheidung zunächst verpflichtet, für den eigenen Unterhalt eigenverantwortlich zu sorgen. Wenn Sie nach der Scheidung dazu außerstande sind, können Sie einen Unterhaltsanspruch geltend machen.
    Sollten Sie sich mit Ihrer geschiedenen Ehegattin beziehungsweise Ihrem Ehegatten nicht über eine angemessene Unterhaltshöhe einigen können, können Sie Ihren Geschiedenenunterhaltsanspruch gerichtlich geltend machen. 
    Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
    Weitere Informationen können Sie auch den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entnehmen.

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bitte beachten Sie unseren allgemeinen Hinweis zur Öffnung städtischer Einrichtungen. Sie können uns Ihre Anträge und Unterlagen auch per Post schicken, oder nutzen Sie unseren Hausbriefkasten. Wir antworten Ihnen und Sie erhalten Ihre Leistungen weiterhin.Durch die Scheidung endet Ihre Ehe. Sobald das Scheidungsurteil rechtskräftig ist, gelten für den nachehelichen Unterhalt andere rechtliche Grundlagen als für den Trennungsunterhalt. Für die Zeit nach der Scheidung gilt grundsätzlich die Eigenverantwortung jedes Ehegatten, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen.

    Online-Dienst

    Geschiedenenunterhalt geltend machen

    ID: L100002_127237751

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Zentrale Unterhaltsheranziehung

    Adresse

    Hausanschrift

    Wiener Platz 2a

    51065 Köln

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, 8 bis 12 Uhr sowie nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: 0221 / 221-91450

    Telefon Festnetz: 0221 / 221-0

    E-Mail: Sozialamt.Unterhaltsheranziehung@stadt-koeln.de

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweise über Einkünfte, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
    • gegebenenfalls weitere durch das Gericht zu bestimmende Belege
    • gegebenenfalls schriftliche Versicherung, dass die erteilten Auskünfte wahrheitsgemäß und vollständig sind

    Formulare

    Formulare: keine 
    Onlineverfahren möglich: nein 
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: soweit angeordnet

    Voraussetzungen

    • die Ehegatten sind rechtskräftig geschieden
    • Vorliegen eines gesetzlichen Unterhaltstatbestands, zum Beispiel Unterhalt wegen Kindesbetreuung, Alters, Krankheit, Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt
    • Anspruch bestand zum Zeitpunkt der Scheidung
    • Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen
    • Sie müssen bedürftig sein. 
      • Hierbei sind Ihr Einkommen und Ihre Zahlungsverpflichtungen sowie die Verpflichtung zu der eigenen Erwerbstätigkeit entscheidend.
    • die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner muss leistungsfähig sein

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Die Anordnung des Gerichts zur Auskunftspflicht der Beteiligten ist nicht selbstständig anfechtbar.
    • Gegen eine abschließende Entscheidung (Endentscheidung) des Gerichts ist die Beschwerde möglich. Dafür muss der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Regel EUR 600,00 übersteigen. Die Beschwerde muss binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt beim Erlassgericht eingelegt werden.
    • Hat das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung nur vorläufig über den Unterhalt entschieden, gibt es hiergegen keinen Rechtsbehelf.

    Verfahrensablauf

    Ein Antrag zur Geltendmachung eines Geschiedenenunterhalts kann nur durch eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt gestellt werden. Dies gilt nicht bei einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Welches Familiengericht für Sie örtlich zuständig ist ermittelt für Sie die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin beziehungsweise der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt. 

    • Der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess.
    • Das Gericht kann Ihnen und Ihrer ehemaligen Ehegattin oder Ihrem ehemaligen Ehegatten aufgeben, Auskunft über das jeweilige Einkommen, Vermögen sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu leisten. Kommen Sie oder Ihre ehemalige Ehegattin oder Ihr ehemaliger Ehegatte dieser Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann das Gericht selbstständig Erkundigungen einholen, zum Beispiel bei Arbeitgebern oder bei Versicherungen.

    Fristen

    Es gibt keine gesetzlichen Fristen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In einem Hauptsacheverfahren beträgt die Bearbeitungsdauer in der Regel circa 3 bis 6 Monate, in komplexeren Verfahren gegebenenfalls auch länger. 
    Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung haben in der Regel eine Bearbeitungsdauer von 3 bis 6 Wochen. 

    Kosten

    • Gerichtskosten
    • Rechtsanwaltskosten
    • beides richtet sich im Wesentlichen nach dem Verfahrenswert

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es fallen keine Gebühren an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz am 14.12.2021

    Version

    Technisch geändert am 07.11.2024

    Stichwörter

    Ehegattenunterhalt, Partner, Ehe, Geschieden, Festsetzung, geschieden, Unterhalt, BGB, FamFG, Trennung, Ehegatte, Nachehelich, Scheidung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English