Schülerbeförderung Erstattung der Kosten bei Überschreitung der Mindestentfernung

    Schülerbeförderung, Schülerfahrkosten, DeutschlandTicket Schule

    Schülerfahrkosten werden für die in Nordrhein-Westfalen wohnenden Schülerinnen und Schüler übernommen, die eine Schule in Nordrhein-Westfalen besuchen und für die ein Anspruch nach der Schülerfahrkostenverordnung besteht.

    Beschreibung

    Hinweise für Dortmund

    Bei Erfüllung der Voraussetzungen ist der Schulträger zur Übernahme der zwischen Wohnung und Schule entstehenden Fahrkosten verpflichtet. Mit dem hier aufrufbaren Formular kann gleichzeitig die Übernahme der Schülerfahrkosten und die Ausgabe eines DeutschlandTickets Schule (ehemals SchokoTicket) im Abonnement für Anspruchsberechtigte beantragt werden.

    Aushändigung des Tickets:

    Liegt ein Anspruch auf Schülerfahrkostenübernahme gemäß SchfkVO vor, wird ein DeutschlandTicket Schule (ehemals SchokoTicket) im Abonnement durch die DSW21 ausgestellt. Dieses Ticket ist nur in Verbindung mit einem

    amtlichen Lichtbildausweis gültig.

    Weitere Informationen zu den Abonnementbedingungen können hier herunter geladen werden.

    DeutschlandTicket Schule ersetzt das SchokoTicket zum 01.08.2023

    Was ändert sich?

    Das neue Ticket für Schülerinnen und Schüler ist rund um die Uhr deutschlandweit im Regionalverkehr gültig.

    Was ist zu tun, wenn man bereits ein SchokoTicket hat?

    Nichts. Das SchokoTicket wird automatisch von der DSW21 auf das DeutschlandTicket Schule umgestellt. Der bestehende Vertrag läuft weiter.

    Für das Schuljahr 2023/2024 gilt folgendes:

    Der Eigenanteil für das bezuschusste Ticket bleibt unverändert. Der Preis für das Selbstzahlerticket verringert sich von 39,40 € auf 29 €.

    Wie und wann erfolgt die Umstellung? Alle Schülerinnen und Schüler, die bereits ein SchokoTicket haben, erhalten einen Brief von der DSW21 mit Informationen sowie eine Bescheinigung, mit der sie bis Ende September 2023 den Regionalverkehr deutschlandweit nutzen können. Bis dahin erfolgt ein Austausch der Tickets.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_671db41264ab3c63609af7db704098ec

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 16.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Dortmund - Schulverwaltungsamt - Schülerbeförderung

    Adresse

    Hausanschrift

    Königswall 25-27

    44137 Dortmund

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 231 50-29712

    Fax: +49 231 50-29712

    E-Mail: schuelerfahrkosten@stadtdo.de

    Version

    Technisch geändert am 16.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
    • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
    • Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

    Formulare

    Formular des zuständigen Schulträgers (bei analoger Beantragung).

    Das Verfahren unterscheidet sich je nach Kommune.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Dortmund

    Der Schulträger ist zur Übernahme der Schülerfahrtkosten verpflichtet, wenn

    • die Länge des kürzesten zumutbaren Schulweges zwischen elterlicher Wohnung und nächstgelegener aufnahmefähiger Schule für Schüler/innen der Klassen 1-4 mehr als 2,0 km, für Schüler/innen der Klassen 5-10 mehr als 3,5 km und für Schüler/innen der Klassen 11-13 mehr als 5,0 beträgt oder
    • der Schulweg besonders gefährlich oder aus anderen Gründen für Schüler/innen unzumutbar ist oder
    • der/die Schüler/in aus gesundheitlichen Gründen auf die Benutzung eines Verkehrsmittels angewiesen ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Dortmund

    § 97 Schulgesetz

    Schülerfahrtkostenverordnung (SchfkVO)

    Sozialgesetzbuch XII

    Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO

    Verfahrensablauf

    Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region.

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird. Eine Erstattung kann nicht beantragt werden, wenn der Schulträger oder das Verkehrsunternehmen Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt hat. In einigen Kommunen verlängert sich der Bewilligungszeitraum automatisch, wenn sich die Anspruchsvoraussetzungen (Umzug, Schulwechsel) nicht ändern. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Schulträger.

    Bearbeitungsdauer

    - Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn - In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je nach Kommune oder Region.

    Kosten

    Der Schulträger übernimmt höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat. Darüber hinaus gehende Kosten übernehmen Sie. Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro pro Monat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen. Für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten andere Regelungen. Richtet der Schulträger einen Schülerspezialverkehr ein, fallen für Sie keine gesonderten Kosten an. Die Übernahme der Schülerfahrkosten ist damit abgegolten. Stellt der Schulträger Schülertickets zur Verfügung, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann er einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 14 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 7 Euro je Beförderungsmonat.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Dortmund

    Wie hoch ist der Eigenanteil beim Schulticket?:

    Berechtigen Schülerzeitkarten (über den reinen Schulweg hinaus) auch zur sonstigen Nutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs, kann der Schulträger nach § 97 Absatz 3 Schulgesetz einen von den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 14,00 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Erziehungsberechtigten mit mehreren eine Schule besuchenden Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 7,00 Euro je Beförderungsmonat. Der Eigenanteil entfällt für Schüler/innen, für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz/Sozialgesetzbuch XII geleistet wird. Auf Basis dieser Rechtsgrundlage wurden die Eigenanteile mit Wirkung vom 01.08.2021 auf 14,00 Euro für jede/n anspruchsberechtigte/n volljährige/n Schüler/in sowie die/den erste/n minderjährige/n Schüler/in und auf 7,00 Euro für das zweite minderjährige anspruchsberechtigte Kind festgesetzt. Volljährige Kinder der Familie bleiben bei dieser Zählung unberücksichtigt.


    Was passiert bei Verlust des DeutschlandTicket Schule?:

    Der Verlust oder die Zerstörung der Schulticket-Chipkarte sind DSW21 unverzüglich mitzuteilen. Die ursprünglich ausgegebene Chipkarte wird dann in der Kundendatei des Verkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird an die zentrale Kundendatei des VRR ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Eine Ersatzausgabe von abhanden gekommenen oder zerstörten Schulticket-Chipkarten wird gegen eine Gebühr von 10,00 Euro durchgeführt. Für jede weitere Ersatzausgabe innerhalb des zwölfmonatigen Vertragszeitraums wird eine Gebühr von 20,00 Euro erhoben.


    Wird bei dem Ungang mit den persönlichen Daten der Datenschutz gewährleistet?:

    Die Berechtigung zur Erhebung der Persönlichen Daten sowie deren Nutzung im bestimmungsmäßigen Umfang leiten der Schulträger sowie DSW21 aus dem § 97 Schulgesetz sowie dem Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO ab. Die Daten werden also im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.


    Weitere Informationen

    Fragen und Antworten zu Schülerfahrkosten: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/recht/schulrecht/fragen-und-antworten-zum-schulrecht/fragen-und-antworten-zu Informationen zur Finanzierung von Schülertickets: https://infoportal.mobil.nrw/organisation-finanzierung/finanzierung-von-schuelertickets.html SchokoTicket, Verkehrsverbund Rhein-Ruhr: https://www.vrr.de/de/tickets-tarife/ticketuebersicht/ticket/vrr/schokoticket/ SchülerTicket, Verkehrsverbund Rhein-Sieg: https://www.vrs.de/tickets/ticketuebersicht/ticket/schuelerticket Es gibt zahlreiche weitere Arten von Tickets. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Schulträger.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de