Übernahme von notwendigen Schülerfahrkosten zur nächstgelegenen Schule
Beschreibung
Hinweise für Gütersloh
In einer Entfernungsbescheinigung wird die kürzeste übliche Strecke zwischen zwei Anschriften (z.B. Wohnort und Arbeitsort) ermittelt.
Die amtliche Entfernungsbescheinigung wird z.B. zur Vorlage beim Finanzamt, zur Geltendmachung von Ansprüchen bei Behörden oder als Kalkulationsgrundlage benötigt.
Insbesondere nach den folgenden Vorschriften werden ggf. Entfernungsbescheinigungen benötigt:
- Sozialgesetzbuch
- Reisekosten-/Umzugskostengesetze des Bundes und der Länder
- Sozialgerichtsgesetz
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Gütersloh
Formloser Antrag (schriftlich, telefonisch oder persönlich)
Formulare
Formular des zuständigen Schulträgers (bei analoger Beantragung).
Das Verfahren unterscheidet sich je nach Kommune.
Voraussetzungen
- Länge des Schulwegs
- Ggf. besonders gefährlicher Schulweg
- Ggf. Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen)
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.
Ohne Höchstbetragsbegrenzung, jedoch gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger festgesetzten Eigenanteil, werden Schülerfahrkosten übernommen für
- Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
- schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.
Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021
Stichwörter
Hinweise für Gütersloh