Übernahme von notwendigen Schülerfahrkosten zur nächstgelegenen Schule
Beschreibung
Hinweise für Königswinter
Nach § 5 Abs. 2 der Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO) entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung mehr als
2,0 km für Schüler/innen der Primarstufe
3,5 km der Sekundarstufe I, sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums
5,0 km der Sekundarstufe II
beträgt.
Gemäß § 7 Abs. 1 SchfkVO ist der Schulweg im Sinne dieser Verordnung der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks.
Die Stadt Königswinter bedient sich bei der Bemessung des Fußweges dem Falk-Routenplaner.
An den weiterführenden Schulen der Stadt Königswinter und an der Grundschule am Lauterbach (Stieldorf) ist das Schülerticket eingeführt worden. Dadurch, dass sich der Schulträger gemäß § 12 Abs. 3 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) für die Einführung des Schülertickets entschieden hat, ist seine Verpflichtung zur Übernahme der notwendigen Beförderungskosten i. S. d. § 13 SchfkVO als erfüllt anzusehen. D.h., durch die Einführung des Schülertickets an den weiterführenden Schulen der Stadt Königswinter und der Grundschule Stieldorf erfolgt keine anderweitige Fahrkostenerstattung mehr.
Infos zum Schülerticket erhalten Sie hier. (Leistung Schülerticket)
Nähere Angaben zum Verfahren der Erstattung von Schülerfahrkosten an den übrigen Grundschulen erhalten Sie hier.
Die erforderlichen Antragsvordrucke erhalten Sie in den Schulsekretariaten.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
- Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
- Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).
Formulare
Formular des zuständigen Schulträgers (bei analoger Beantragung).
Das Verfahren unterscheidet sich je nach Kommune.
Voraussetzungen
- Länge des Schulwegs
- Ggf. besonders gefährlicher Schulweg
- Ggf. Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen)
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.
Ohne Höchstbetragsbegrenzung, jedoch gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger festgesetzten Eigenanteil, werden Schülerfahrkosten übernommen für
- Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
- schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.
Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021
Stichwörter
Hinweise für Königswinter