Übernahme von notwendigen Schülerfahrkosten zur nächstgelegenen Schule
Beschreibung
Hinweise für Radevormwald
Aufgrund der Bestimmungen des Schulfinanzgesetzes und der Schülerfahrkostenverordnung besteht unter den nachfolgenden Voraussetzungen ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten durch die Stadt Radevormwald als Schulträger:
Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, dem Schüler/der Schülerin zumutbare Art der Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen; Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler/die Schülerin
- in der Primarstufe (Klasse 1-4) mehr als 2 km
- in der Sekundarstufe I (Klasse 5-10) mehr als 3,5 km
- in der Sekundarstufe II (Jahrgang 11-13) mehr als 5 km beträgt
Schulweg im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers/der Schülerin und der Schule oder dem Unterrichtsort.
Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten unter anderem, wenn der Schüler/die Schülerin nicht nur vorübergehend (d.h. länger als acht Wochen) aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muß.
Der Nachweis wird durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses geführt.
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Ansprechpartner
Amt für Jugend, Schulen, Kultur und Sport
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02195 6060
Fax: 02195 68045-62
erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule
- Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes
- Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).
Formulare
Formular des zuständigen Schulträgers (bei analoger Beantragung).
Das Verfahren unterscheidet sich je nach Kommune.
Voraussetzungen
- Länge des Schulwegs
- Ggf. besonders gefährlicher Schulweg
- Ggf. Behinderung oder Krankheit (länger als 8 Wochen)
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.
Ohne Höchstbetragsbegrenzung, jedoch gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger festgesetzten Eigenanteil, werden Schülerfahrkosten übernommen für
- Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
- schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.
Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021
Stichwörter
Hinweise für Radevormwald