Übernahme von notwendigen Schülerfahrkosten zur nächstgelegenen Schule
Beschreibung
Hinweise für Düsseldorf
Sollten Sie keinen Anspruch auf eine Übernahme haben, können Sie mit dem Online-Antrag das DeutschlandTicket-Schule als Selbstzahler beantragen.
Weitere Informationen rund um das Ticket finden Sie unter
https://www.rheinbahn.de/deutschlandticket/deutschlandticket-schule
oder direkt in einem Kundencenter der Rheinbahn.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Amt für Schule und Bildung Abteilung 40/1 - Schülerfahrkosten
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0211 89-91
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Düsseldorf
Hinweis: Bitte stellen Sie zu dem Online-Antrag keinen zusätzlichen Antrag in Papierform, da sich sonst die Antragsbearbeitung deutlich verzögert!
Bitte senden Sie den vollständig ausgefüllten Antrag bis spätestens Ende Mai dem Amt für Schule und Bildung zu, damit die Anspruchsvoraussetzungen rechtzeitig vor Beginn des neuen Schuljahres geprüft werden können.
Die Beantragung kann online erfolgen.
Für den Online-Antrag benötigen Sie die Schüler-Schild-ID. Diese erhalten Sie im Sekretariat der besuchten Schule.
Weitere Belege (Attest, Kopie Düsselpass usw.) senden Sie bitte an das
Amt für Schule und Bildung,
Sachgebiet Schülerfahrtkosten,
40200 Düsseldorf.
Hierbei bitte die Antragsnummer auf dem Beleg notieren (die Angabe erfolgt am Ende in der Zusammenfassung).
Alternativ erhalten Sie den Antrag im Sekretariat der besuchten Schule.
Formulare
Formular des zuständigen Schulträgers (bei analoger Beantragung).
Das Verfahren unterscheidet sich je nach Kommune.
Voraussetzungen
Hinweise für Düsseldorf
Die Schülerfahrkosten werden übernommen, wenn der einfache Fußweg von der Wohnung
- in der Primarstufe (Klassen 1 - 4 an Grundschulen) sowie der entsprechenden Klassen der Förderschulen mehr als 2 km
- in den Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen in der Sekundarstufe I, der entsprechenden Klassen der Förderschulen sowie bis zur Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mehr als 3,5 km
- in den Gesamtschulen in der Sekundarstufe II, den Gymnasien und Berufskollegs ab der Jahrgangsstufe 11 mehr als 5 km
Gesundheitliche Gründe
Unabhängig von der Entfernung kann ein Anspruch aus gesundheitlichen Gründen bestehen. Dem Antrag ist in diesem Fall ein ärztliches Attest beizufügen, aus dem eindeutig erkennbar ist:
- Umfang der Krankheit oder Behinderung
- Dauer der Krankheit oder Behinderung
- Die Benutzung eines Verkehrsmittels ist zwingend geboten
Darüber hinaus kann ein Anspruch bestehen, wenn der Schulweg besonders gefährlich oder ungeeignet im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Kommune oder Region.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden.
Ohne Höchstbetragsbegrenzung, jedoch gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger festgesetzten Eigenanteil, werden Schülerfahrkosten übernommen für
- Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für
- schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.
Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.
Weitere Informationen
Hinweise für Düsseldorf
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.02.2021
Stichwörter
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