Sachverständige für Schäden an Gebäuden Öffentliche Bestellung und Vereidigung

    Sachverständige für Schäden an Gebäuden Öffentliche Bestellung und Vereidigung

    Wenn Sie als Sachverständiger für Schäden an Gebäuden tätig werden möchten, müssen Sie von der zuständigen Stelle öffentlich bestellt und vereidigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf die beiden Baukammern in NRW.

    Beschreibung

    Für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für Gebäudeschäden müssen die Bewerber ihre besondere Sachkunde und die Fähigkeit der Gutachtenerstellung sowie Ihre persönliche Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Neutralität nachweisen. Erst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens erhalten sie Bestellungsurkunde, Sachverständigenausweis und Rundstempel. Im Zuge der öffentlichen Bestellung legen die Sachverständigen einen Eid ab, dass sie ihre Aufgaben unabhängig, unparteiisch, weisungsfrei und gewissenhaft erfüllen werden. 

    Online-Dienst

    Sachverständige für Schäden an Gebäuden Öffentliche Bestellung und Vereidigung für Nordrhein-Westfalen

    ID: L100002_121600370

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ingenieurkammer-Bau NRW

    Adresse

    Postanschrift

    Zollhof 2

    40221 Düsseldorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0211 13067-0

    Fax: 0211 13067-150

    E-Mail: info@ikbaunrw.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag
    • Kopie des Ausweisdokuments
    • Tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des beruflichen Werdegangs und Lichtbild
    • Originale oder amtlich beglaubigte Kopien der Prüfungszeugnisse
    • Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit unter Darlegung der besonderen Sachkunde: Nachweis einer qualifizierten mind. fünfjährigen Tätigkeit, die geeignet war, die notwendigen Praxiskenntnisse für die Tätigkeit eines Sachverständigen zu vermitteln, zu erbringen.
    • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: Auskunft aus dem Bundeszentralregister
    • Nachweis über eine Haftpflichtversicherung

    Wenn Arbeits- oder Dienstverhältnis besteht, zusätzlich:

    • Erklärung, dass der Anstellungsvertrag den Erfordernissen nicht entgegensteht und dass sie ihre Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben können; b) sie bei ihrer Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegen und ihre Leistungen als von ihnen selbst erstellt kennzeichnen können; c) sie ihr Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt (Freistellungserklärung)

    Voraussetzungen

    • Sie können als Sachverständiger auf Antrag öffentlich bestellt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:
    • Für das beantragte Sachgebiet muss ein Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen.
    • Sie unterhalten ihre Hauptniederlassung als Sachverständiger in Deutschland.
    • Sie verfügen über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung
    • es bestehen keine Bedenken gegen Ihre persönliche Eignung
    • Sie weisen erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit nach, sowohl Gutachten zu erstatten als auch die in der Sachverständigenordnung der zuständigen Kammer genannten Leistungen zu erbringen,
    • Sie verfügen über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellte Sachverständige erforderlichen Einrichtungen
    • Sie leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben
    • Sie bieten die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten der öffentlich bestellten Sachverständigen
    • Sie weisen nach, dass Sie über Kenntnisse des einschlägigen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügen
    • Sie verfügen über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebiets

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
    • Ein Fachgremium prüft, ob die Mindestanforderungen nach der Sachverständigenordnung der jeweiligen Kammer erfüllt sind.
    • Bei positiver Prüfung erfolgt Bestellung und Vereidigung

    Kosten

    Richten sich nach den Gebührenordnungen der zuständigen Kammern. In NRW Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer-Bau NRW 2.1 Bestellung und Ablehnung 2.1.1 Antrag eines Kammermitglieds je Sachgebiet EUR 615 2.1.2 Antrag eines Ingenieurs oder einer Ingenieurin ohne Mitglied-schaft in der IK-Bau NRW EUR 765 Gebührenordnung der Architektenkammer NRW 2.1 Öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige oder Sachverständiger in einem Sachgebiet EUR 1.000 2.2 Verlängerung der Bestellung EUR 300 2.3 Ablehnung EUR 600 2.4 Rücknahme des Antrags vor Behandlung im Fachgremium EUR 320 2.5 Rücknahme des Antrags nach Behandlung im Fachgremium EUR 600

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.06.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Sachverständige, Gebäudeschäden, Sachverständiger, Schäden an Gebäuden

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English